112 Spezieller Teil.
ist nicht dazu bestimmt, den Armenverbänden die Sorge sür die
Kinder, die ihnen sonst obliegen würde, abzunehmen; sie dürfen
diese nicht auf die Kommunalverbände abwälzen, welche die Kosten
der Zwangserziehung zu bestreiten haben. Daß das nicht angängig,
ist schon bei der Beratung des Gesetzes im Abgeordnetenhause
betont worden.1) Aber auch dann wird die Fürsorgeerziehung
nicht einzuleiten sein, wenn das Kind zwar nicht im Wege der
Armenpflege untergebracht, aber offenbar hilfsbedürftig
ist und der Armenverband sich sichtlich ohne Grund weigert, seine
Schuldigkeit zu tun; denn wird in diesem Falle bei Wahrnehmung
der gesetzlichen Pflicht der Verwahrlosung vorgebeugt, so gebricht
es an einer der Voraussetzungen für die Anordnung der Fürsorgeerziehung.
Obschon der Vormundschaftsrichter zur Entscheidung
der Frage, ob Hilfsbedürftigkeit im armenrechtlichen
Sinne vorliegt, nicht endgültig berufen ist, diese vielmehr im
Streitfalle zur Kompetenz der dem Armenverbande vorgesetzten
Verwaltungs= oder Aufsichtsbehörde gehört 2), so wird er doch
überall da, wo die Hilfsbedürftigkeit des Minderjährigen klar
erhellt und die Armenpflege zweifellos eintreten muß, die Fürsorgeerziehung
ablehnen dürfen. Dagegen darf die Fürsorgeerziehung
nicht unterbleiben, wenn ein Minderjähriger zwar
auf Kosten des Armenverbandes, aber nur vorläufig, ohne gesetzliche
Verpflichtung, so untergebracht ist, daß gerade zur Zeit des
Erlasses des vormundschaftlichen Beschlusses die Gefahr einer
Verwahrlosung nicht besteht. Dieser Fall wäre dem der privaten
Liebestätigkeit gleichzustellen. Wie hier die Fürsorgeerziehung
bei dem Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen nur solange
sich erübrigt, als der Privatmann sich des Kindes wirklich annimmt
und seinen Unterhalt bestreitet, hingegen eintritt, sobald er sich
der Sorge für das Kind entschlägt, so kann auch der Armenverband
die Anordnung der Fürsorgeerziehung begehren, wenn ein Fall
der Hilfsbedürftigkeit nicht vorliegt und er nur vorläufig, bis die
Fürsorgeerziehung eintritt, sich eines vernachlässigten Kindes in
dessen Interesse angenommen hat. Denn er ist nur nach Maßgabe
des Gesetzes zur Hilfeleistung verpflichtet, und nach § 1 des Preuß.
Ges. vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des Bundes-1)
Sitzung vom 26. April 1900, 2) Vgl. Eger, Das RGes. über den
Drucksachen B 3952. Unterstützungswohnsitz, 4. Aufl. S. 13.