Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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b)  wenn  solche  weniger  als  15  Kilometer  beträgt,  nach  dem  Satze  für  15  Kilometer,
2)  die  einfache  Wagenmeistergebühr,  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-Abgangs
orte  der  Extrapost  zu  berechnen  ist.

Für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  wird

1)  wenn  mit  denselben  die  Fahrt  nach  derjenigen  Station,  wohin  die  Pferde  gehören,
zurückgelegt  wird,  keine  Vergütung  gezahlt,  geht  aber

2)  die  Fahrt  nach  irgend  einem  andern  Orte,  gleichviel,  ob  auf  einer  Postroute  oder
außerhalb  derselben,  so  müssen  entrichtet  werden:

a)  für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  der  Station  bis  zum
Orte  der  Abfahrt  die  Hälfte  des  reglementsmäßigen  Extrapost=  2c.,  Wagen-  und
Trinkgeldes  nach  der  wirklichen  Entfernung,

b)  für  die  Beförderung  des  Reisenden  der  volle  Betrag  dieser  reglementsmäßigen
Gebühren,

ac)  für  das  Zurückgehen  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  dem  Orte  ab,  wohin
die  Extrapost  2c.  gebracht  worden  ist,  bis  zu  der  Station,  zu  welcher  die  Pferde
gehören,  die  Hälfte  des  reglementsmäßigen  Extrapost=  2c.,  Wagen=  und  Trinkgeldes
  für  denjenigen  Theil  des  Rückweges,  der  übrig  bleibt,  wenn  die  Entfer“
nung  abgerechnet  wird,  auf  welcher  die  Extrapost-tc.-Beförderung  stattgefunden  hat.

n)  Extraposten  2c.  nach  Orten  unter  15  Kilometern.

Für  Extraposten  2c.  nach  Orten  unter  15  Kilometern  werden  die  Gebühren  für  eine
Entfernung  von  15  Kilometern  erhoben.

o)  Extraposten  2c.,  welche  über  eine  Station  hinaus  benutzt  werden.

Wenn  die  Reise  an  einem  Orte  endigt,  welcher  nicht  mehr  als  10  Kilometer  über
die  letzte  Station  hinaus  aber  seitwärts  derselben  liegt,  so  hat  der  Reisende  nicht  nöthig
auf  der  letzten  Poststation  die  Pferde  zu  wechseln,  vielmehr  müssen  ihm  auf  der  vorletzten
  Station  die  Pferde  gleich  bis  zum  Bestimmungsorte  gegen  Entrichtung  der  reg’
lementsmäßigen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer
gegeben  werden.

Geht  die  Fahrt  von  einer  Station,  beziehungsweise  von  einem  Eisenbahn-Halte'
punkte  ab  und  über  eine  Station  hinaus,  welche  nicht  über  10  Kilometer  vom  Abfahrtsorte
  entfernt  liegt,  so  kann  über  diese  Station  ohne  Pferdewechsel  ebenfalls  gegen  Ent-'