fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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g. 18. 
Zu Art. 19 des Gesetzes. 
Bei dem Sportelansatz ist auf den Grad der Möhewaltung der Behörden und auf 
die Vermögensverbältnisse der Betbeiligten Rücksicht zu nehmen. 
Bei den Zwischensätzen von 5 bis 10 fl. ist immer nur um Gulden aufzusteigen. 
Baare Auslagen, z. B. Postporto, Insertionsgebühren und dergleichen, sowie etwaige 
Reisekosten sind von den Betheiligten neben den Sporteln zu bezahlen. 
F. 19. 
Zu Art. 20 des Gesetzes. 
Hinsichtlich der baaren Auslagen findet hbier dasselbe statt, wie zu F. 18. 
Der Betrag der von dem Ortsvorsteher bezogenen Belohnung ist je auf dem betref- 
senden Protokoll kurz anzumerken. 
8. 20. 
Zu Art. 13 bis 20 des Gesetzes. 
Haben Ehegatten, deren Ehe vor der bürgerlichen Behörde geschlossen worden ist, sich 
später kirchlich trauen lassen, so finden nach vollzogener kirchlicher Trauung die Bestim- 
mungen des Gesetzes Art. 13 bis 20 auf die betreffende Ehe fernerhin keine Anwendung. 
Stuttgart den 5. November 1855. 
Plessen. Vächter.
	        
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