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Die Grubenfelder werden nach Maßeinheiten berechnet. Die Maßeinheit
beträgt nach § 232 Abs. 2 des Berggesetzes
bei Raseneisensteingräbereeien 40 ha,
bei Seifenwerken 4 „
bei Kupferschiefer, Stein- und Braunkohlen 1 „
bei allen anderen Mineralien 4000 dm.
Für das Winkelmaß wird der in 360 Grade eingeteilte Kreis vor-
geschrieben.
4. Dreiecks= und Polygonnetze.
8 14.
Jedes im Betriebe befindliche Grubenfeld ist trigonometrisch aufzunehmen.
Ist dies der Oberflächenverhältnisse wegen nicht möglich, so darf die Aufnahme
in Verbindung mit dem polygonometrischen Aufnahmeverfahren oder auch ledig—
lich mittels des letzteren, dann aber nur unter Anwendung geschlossener oder
wenigstens doppelt gemessener Polygonzüge erfolgen.
Das Dreiecks- bezüglich Polygonnetz ist mit den Messungen der Königlich
Preußischen Landesaufnahme in Verbindung zu bringen.
Die Umrechnung der geographischen Koordinaten in rechtwinkelige hat
nach dem trigonometrischen Formular Nr. 6 zu erfolgen. (Gauß, trig. und
polygonom. Rechnungen, 2. Aufl., 8 141.)
Wenn an das Dreiecksnetz angeschlossen wird, so ist die Fehlerausgleichung
nach den besten Methoden vorzunehmen. Bei der Berechnung des Vorwärts-
und Rückwärtseinschneidens, sowie des Einschaltens und Einkettens sind die
trigonometrischen Formulare Nr. 10, 11, 17 zu benutzen. (Gauß, trig. und poly-
gonom. Rechnungen 88§ 92—97, 102 flg.)
Die Dreiecks= und Hauptpolygonpunkte sind durch eiserne Rohre, in
Zementbeton befestigte Drainröhren oder durch Eichenholzpfähle zu vermarken.
Im bearbeiteten Boden müssen diese Marken 70 bis 90 cem tief versenkt
werden, so daß sie die Bewirtschaftung der Felder nicht hindern.
Zu der Vermarkung sind die beteiligten Grundeigentümer zu laden.
Kommen diese der an sie ergangenen Ladung nicht nach, so ist gleich-
wohl die Vermarkung auszuführen. Erfolgt ein Einspruch gegen die Vermarkung,
so ist diese auszusetzen und die Entscheidung des Bergamtes einzuholen. Uber
die Vermarkungsverhandlung hat der Markscheider eine Niederschrift aufzunehmen.