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Die Lage der Dreiecks- und Polygonpunkte ist durch möglichst zahlreiche
Abmessungen von nahe gelegenen Grenzsteinen oder sonstigen festen Punkten aus
dergestalt festzulegen, daß nach diesen Maßen verloren gegangene Marken wieder
eingesetzt und versenkte wieder aufgesucht werden können.
In gleicher Weise sind bei späteren Messungen die wichtigsten Punkte
für Nachtragungen festzulegen und zu vermarken.
8 15.
An die Dreiecks- bezüglich Polygonmessung ist die Aufmessung der Grund—
stücksgrenzen, Gebäude und Kulturverschiedenheiten anzuschließen. Hierbei sind
namentlich die Anlagen zu berücksichtigen, die nach § 218 und § 248 des
Berggesetzes des Schutzes im Interesse der persbulichen Sicherheit und des
öffentlichen Verkehrs bedürfen.
5. Orientierungslinie.
8 16.
1. Für jede Grube ist eine Orientierungslinie nach Maßgabe der Anlage l
festzulegen. Diese Orientierungslinie ist mit dem Dreiecksnetze in Verbindung
zu bringen.
Bei kleineren Bergwerken kann mit Genehmigung des Bergamts für eine
Gruppe benachbarter Bergwerke eine gemeinschaftliche Orientierungslinie fest-
gelegt werden.
§ 17.
Der Markscheider ist verpflichtet, wenigstens einmal im Jahre die Deklination
der Magnetnadel seines Kompasses an der Orientierungslinie (§ 16) zu beobachten.
Bei jeder Kompaßmessung ist vor deren Beginn das Streichen der Orien-
tierungslinie abzunehmen. Aus dem gefundenen Streichwinkelwerte und dem
gegebenen Azimutalwinkel der Orientierungslinie ist das Streichen der Abseissen-
linie des Quadratnetzes zu berechnen. Mit diesem berechneten Werte sind so-
dann die Risse für die Zulage der mit dem Kompaß ausgeführten Messungen
zu orientieren. Die Lage der Orientierungslinie ist im Observationsbuche
(§ 25) zu vermerken. Einer rißlichen Auftragung der Orientierungslinie be-
darf es in diesem Falle nicht. ·
Für vereinzelt liegende Bergwerke kann von einer Bestimmung des
Azimuts der Orientierungslinie abgesehen werden, wenn diese Bestimmung un—