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Bei den Grubenbildern ist im allgemeinen entscheidend, wie weit die Fehler
die nach § 248 des Berggesetzes vorgeschriebene Führung der bergpolizeilichen
Aufsicht erschweren bezw. verhindern.
Bei speziellen Zügen gilt bezüglich der Fehlergrenzen im allgemeinen als
Regel, daß
1.
2.
in grundrißlichen Darstellungen die Differenz in der söhligen Länge
höchstens 0 der gemessenen Länge (— 0,125 m auf 100 m),
die seitliche Abweichung einer Linie an ihrem Endpunkte bei Anwendung
des Kompasses nicht mehr als höchstens 8 ( 0,20 m auf 100 m),
bei Anwendung des Theodoliten nicht mehr als höchstens 15 der
gemessenen Länge (J 0,0666 m auf 100 m),
bei Nivellements in der Grube die Höhendifferenz bei Anwendung des
Gradbogens nicht über ort bei Anwendung hydrostatischer Instrumente
nicht über Vdd der horizontalen Länge (0,005 m auf 100 m, 5 cm
auf 1 km), bei Präzisionsmessungen nicht über 25 mm auf 1 km
betragen darf, und daß
bei Abgabe von Schächten und Gegenörtern die Anweiselinien in der
Regel auf einander treffen müssen, in keinem Falle aber die Fehler
mehr betragen dürfen, als die Hälfte der vorstehend bezeichneten Diffe-
renzen. (Zu 1= 0,062 m2: 100m; zu 2— 0,#10 m:2 100 m; zu 3—4
0,02m: 100 m und 0,0025 m: 100 m.)
10. Winkelbücher.
§ 24.
Alle bei den markscheiderischen Aufnahmen gemachten Beobachtungen sind
an Ort und Stelle unter Beifügung erläuternder Handzeichnungen deutlich und
übersichtlich in geordnete Hefte (Winkelbücher, Grubennotizbücher, Vermessungs-
Manuale) einzutragen.
Am Kopfe jedes Zuges ist anzugeben
1.
2.
Zeit, Ort und Zweck der Arbeit,
das benutzte Instrument,
1906 13