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3. bei Kompaßmessungen das zu der angegebenen Tageszeit beobachtete
Streichen der Orientierungslinie,
4. der Name des Markscheiders,
5. sonstige Angaben, die zur Erläuterung der auf die Messung bezüglichen
Verhältnisse erforderlich sind.
Haben ausnahmsweise bei der Aufnahme und der Nachtragung der Gruben-
baue Messungen eines Grubenbeamten benutzt werden müssen, so sind die hierauf
bezüglichen Eintragungen im Winkelbuch unter Angabe des Namens des Beamten
besonders kenntlich zu machen.
Der Marrkscheider ist verpflichtet, nicht bloß die Originalbeobachtungen in
die Winkelbücher übersichtlich einzutragen, sondern auch diese Eintragungen un-
verändert zu erhalten. Etwaige Berichtigungen dürfen nur durch besondere
Bemerkungen oder Nachträge und in solcher Weise vorgenommen werden, daß
die ursprünglichen Angaben deutlich erkennbar bleiben.
11. Observationsbücher.
25.
Die Observationsbücher sind die Reinschriften der Winkelbücher, deren
Inhalt sie, einschließlich der Bemerkungen am Kopf jedes Zuges, in vollständiger
UÜbereinstimmung wiedergeben müssen. Haben die Originalbeobachtungen im
Winkelbuche eine nachträgliche Berichtigung erfahren, so sind nur die gültigen
Zahlen zu übernehmen.
Außerdem sollen die Observationsbücher die Berechnungen der Messungen
oder doch die Berechnungsergebnisse enthalten.
Für die Einrichtung der Observationsbücher sind die in der Anlage II
vorgeschriebenen Muster zu benutzen und zwar Muster A für Kompaßmessungen,
Muster B für Messungen nach Brathuhn'scher (Lindig'scher) Methode, Muster □
für tachymetrische Messungen, Muster D für Winkelmessungen mit dem Theo-
doliten, Muster E für Koordinatenberechnungen, Muster F für Dreiecksmessungen,
Muster G für Nivellements.
8 26.
Für jedes Bergwerk ist ein besonderes Observationsbuch anzulegen, in dem
die für mehrere Jahre nötige Anzahl Bogen der Formulare einzubinden sind.