Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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W. 
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3. bei Kompaßmessungen das zu der angegebenen Tageszeit beobachtete 
Streichen der Orientierungslinie, 
4. der Name des Markscheiders, 
5. sonstige Angaben, die zur Erläuterung der auf die Messung bezüglichen 
Verhältnisse erforderlich sind. 
Haben ausnahmsweise bei der Aufnahme und der Nachtragung der Gruben- 
baue Messungen eines Grubenbeamten benutzt werden müssen, so sind die hierauf 
bezüglichen Eintragungen im Winkelbuch unter Angabe des Namens des Beamten 
besonders kenntlich zu machen. 
Der Marrkscheider ist verpflichtet, nicht bloß die Originalbeobachtungen in 
die Winkelbücher übersichtlich einzutragen, sondern auch diese Eintragungen un- 
verändert zu erhalten. Etwaige Berichtigungen dürfen nur durch besondere 
Bemerkungen oder Nachträge und in solcher Weise vorgenommen werden, daß 
die ursprünglichen Angaben deutlich erkennbar bleiben. 
11. Observationsbücher. 
25. 
Die Observationsbücher sind die Reinschriften der Winkelbücher, deren 
Inhalt sie, einschließlich der Bemerkungen am Kopf jedes Zuges, in vollständiger 
UÜbereinstimmung wiedergeben müssen. Haben die Originalbeobachtungen im 
Winkelbuche eine nachträgliche Berichtigung erfahren, so sind nur die gültigen 
Zahlen zu übernehmen. 
Außerdem sollen die Observationsbücher die Berechnungen der Messungen 
oder doch die Berechnungsergebnisse enthalten. 
Für die Einrichtung der Observationsbücher sind die in der Anlage II 
vorgeschriebenen Muster zu benutzen und zwar Muster A für Kompaßmessungen, 
Muster B für Messungen nach Brathuhn'scher (Lindig'scher) Methode, Muster □ 
für tachymetrische Messungen, Muster D für Winkelmessungen mit dem Theo- 
doliten, Muster E für Koordinatenberechnungen, Muster F für Dreiecksmessungen, 
Muster G für Nivellements. 
8 26. 
Für jedes Bergwerk ist ein besonderes Observationsbuch anzulegen, in dem 
die für mehrere Jahre nötige Anzahl Bogen der Formulare einzubinden sind.
	        
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