98
Die Projektionsebenen sind auf dem Grundrisse durch schwarze Linien einzu—
tragen und als solche zu bezeichnen.
e) Profile.
835.
Profile der Lagerstätten sind nach Bedarf da anzulegen, wo dies die
deutliche Darstellung der Lagerstätten erfordert. Die Farben der Strecken und
sonstige Zeichen müssen dem Grundrisse und dem Saigerrisse entsprechen.
Bezüglich der Farben und Bezeichnungen für die Gebirgsschichten ist die im
§ 27 Ziffer 18 vorgeschriebene Farbentafel maßgebend.
Die Profile sollen nur die Gegenstände enthalten, die von der Profilebene
geschnitten werden; sollen noch andere Gegenstände außerhalb dieser Ebene oder
mutmaßliche Projektionen darauf Platz finden, so sind diese ohne Farben nur
in feinen gestrichelten Linien auszuziehen und mit Bemerkungen zu versehen.
Für die Tagebaue sind stets mehrere Profile anzulegen und von Zeit zu
Zeit nachzutragen.
Die Profilebenen sind auf dem Grundrisse mit schwarzen Linien zu be-
zeichnen, deren Endpunkte mit Buchstaben zu versehen sind.
) Titelblatt.
l 36.
Für jedes Grubenbild ist ein Titelblatt anzulegen und darauf eine Netz-
stizze anzubringen, auf der alle Platten des Situationsplaues und der Spezial-
risse aufzutragen und mit den entsprechenden Buchstaben (§ 33) und Nummer
zu bezeichnen sind.
Ferner ist auf dem Titelblatte die in § 27 Ziffer 18 vorgeschriebene
Farbentafel anzubringen.
Zur Aufbewahrung und zur sicheren Versendung ist für sämtliche Platten-
risse eines Grubenbildes eine passende, hinreichend feste Mappe zu verwenden.
4. Nachtragung der Grubenbilder.
837.
Bei allen Nachtragungen müssen außer dem Fundamentalriß die vorgeschrie—
benen beiden Exemplare des Grubenbildes nachgetragen werden. Dabei darf kein
Grubenriß länger als vierzehn Tage von dem Werke, dem er gehört, entfernt bleiben.