Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Die Projektionsebenen sind auf dem Grundrisse durch schwarze Linien einzu— 
tragen und als solche zu bezeichnen. 
e) Profile. 
835. 
Profile der Lagerstätten sind nach Bedarf da anzulegen, wo dies die 
deutliche Darstellung der Lagerstätten erfordert. Die Farben der Strecken und 
sonstige Zeichen müssen dem Grundrisse und dem Saigerrisse entsprechen. 
Bezüglich der Farben und Bezeichnungen für die Gebirgsschichten ist die im 
§ 27 Ziffer 18 vorgeschriebene Farbentafel maßgebend. 
Die Profile sollen nur die Gegenstände enthalten, die von der Profilebene 
geschnitten werden; sollen noch andere Gegenstände außerhalb dieser Ebene oder 
mutmaßliche Projektionen darauf Platz finden, so sind diese ohne Farben nur 
in feinen gestrichelten Linien auszuziehen und mit Bemerkungen zu versehen. 
Für die Tagebaue sind stets mehrere Profile anzulegen und von Zeit zu 
Zeit nachzutragen. 
Die Profilebenen sind auf dem Grundrisse mit schwarzen Linien zu be- 
zeichnen, deren Endpunkte mit Buchstaben zu versehen sind. 
) Titelblatt. 
l 36. 
Für jedes Grubenbild ist ein Titelblatt anzulegen und darauf eine Netz- 
stizze anzubringen, auf der alle Platten des Situationsplaues und der Spezial- 
risse aufzutragen und mit den entsprechenden Buchstaben (§ 33) und Nummer 
zu bezeichnen sind. 
Ferner ist auf dem Titelblatte die in § 27 Ziffer 18 vorgeschriebene 
Farbentafel anzubringen. 
Zur Aufbewahrung und zur sicheren Versendung ist für sämtliche Platten- 
risse eines Grubenbildes eine passende, hinreichend feste Mappe zu verwenden. 
4. Nachtragung der Grubenbilder. 
837. 
Bei allen Nachtragungen müssen außer dem Fundamentalriß die vorgeschrie— 
benen beiden Exemplare des Grubenbildes nachgetragen werden. Dabei darf kein 
Grubenriß länger als vierzehn Tage von dem Werke, dem er gehört, entfernt bleiben.
	        
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