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5. Mutungsrisse.
§ 38.
Die Situationsrisse zu Mutungen sind im Maßstabe 1:8000 nach den
in der Anlage III enthaltenen besonderen Vorschriften anzufertigen, soweit nicht.
im einzelnen Falle ein kleinerer Maßstab vom Staatsministerium zugelassen wird. 4
III. Revision der Markscheiderarbeiten.
§ 39.
Das Staatsministerium kann jederzeit von Amtswegen oder auf Antrag
eine Revision der Geschäftsführung und der Arbeiten des Markscheiders an-
ordnen. Mit der Vornahme der Revision wird in der Regel ein Königlich
Preußischer Oberbergamtsmarkscheider beauftragt.
8 40.
Der Markscheider hat der Revision persönlich beizuwohnen oder im Falle
der Behinderung sich durch einen anderen Markscheider vertreten zu lassen.
Mit der Revision wird auch vorgegangen, wenn der Markscheider weder perfön-
lich erschienen noch in zulässiger Weise vertreten ist.
Die Revision beginnt in der Regel mit Einsicht und Prüfung der Obser-
vationsbücher, der Berechnung der Schnüre und Vergleichung mit den Zulagen,
den Grundrissen und Profilen; erst dann, wenn dies nicht genügt, ist zu den
erforderlichen Nachmessungen zu schreiten.
Die Ergebnisse der Revision sind in einer Verhandlung ausführlich dar-
zulegen, die von dem Markscheider, dessen Arbeiten revidiert werden, bezw. von
dessen Vertreter mit zu unterzeichnen ist und die mit den betreffenden Plänen,
Observationen usw. dem Staatsministerium zur Entscheidung (8 41) einge-
reicht wird.
8 41.
Wird die Arbeit für brauchbar befunden, so hat derjenige, der die Revision
beantragt hat, bezüglich die Staatskasse, wenn die Revision von Amtswegen
angeordnet war, die Revisionskosten zu tragen. Gleichzeitig kann dem Mark-
scheider für seine dabei gehabten Mühewaltungen und Auslagen eine angemessene
Entschädigung zugebilligt werden.