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Stellt sich die revidierte Arbeit als gänzlich unbrauchbar heraus, so fallen
die Revisionskosten dem Markscheider zur Last, der die Verantwortung für die
festgestellten Mängel zu tragen hat.
Bei nur teilweiser Unbrauchbarkeit der Arbeit ist über die Tragung der
Kosten nach den Verhältnissen des Falles zu entscheiden.
IV. Schluß= und Übergangsbestimmungen.
8 42.
Die Bezahlung der Markscheiderarbeiten erfolgt nach freiem Übereinkommen
zwischen dem Markscheider und seinem Auftraggeber.
Im Mangel solchen Ubereinkommens bestimmt sich die Vergütung des
Markscheiders nach den Vorschriften in § 119 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. April
1894 über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen (Regierungs-
Blatt 1900 Seite 244), bezüglich den an deren Stelle tretenden gesetzlichen
Bestimmungen.
8 43.
Diese Markscheiderordnung tritt am 1. März d. J. in Kraft.
8 44.
Sind bei einem Bergwerke in anderem als dem vorgeschriebenen Maß—
stab ausgeführte Risse oder Platten von anderen als den vorgeschriebenen Ab—
messungen im Gebrauch, so dürfen diese bis auf weiteres beibehalten werden.
Bei Neuanfertigung von Rissen sind indessen stets die vorgeschriebenen Maßstäbe
anzuwenden.
8 46.
Nach den verschiedenen örtlichen Verhältnissen bleibt der Erlaß besonderer
Anweisungen über die Geschäftsführung und über die Art und Weise der Auf-
nahmen und rißlichen Darstellungen vorbehalten.
Weimar, den 24. Januar 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.