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Formular G.
Höhe
Nr.Rückblick Mitte Vorblichec. Erg. zu Bemerkungen und Handzeichnungen
N. N.
Anlage III (zu § 38).
Vorschriften über die Anfertigung der Mutungs-Risse.
—.....—
l 1.
Die Mutungsrisse find auf Grund trigonometrischer bezüglich polygonometrischer Aufnahmen
anzufertigen.
82.
Die Lage des begehrten Feldes muß durch rechtwinkelige Koordinaten seiner Eckpunkte aus-
gedrückt sein, die neben der Zeichnung in übersichtlicher Anordnung auf den Riß zu schreiben sind.
Bei vielfach gebrochener Begrenzung des begehrten Feldes, wie solche bei Anlehnung an
Landesgrenzen, Wasserläufe usw. entstehen kann, genügt die Angabe der Koordinaten für ein der
Feldesgrenze entlang zu legendes Hilfspolygon von geringer Seitenzahl, wenn die Feldesecken
sämtlich durch rechtwinkelige Abstände gegen die Seiten des Polygons zahlenmäßig festgelegt sind.
83.
Die Koordinaten müssen auf dem wahren Meridian des Nullpunktes als Abseissenlinie
bezogen sein.
Als Koordinaten-Nullpunkte sind ausschließlich die Punkte zu verwenden, die in dem von
dem Zentraldirektorium der Vermessungen im Preußischen Staate veröffentlichten Verzeichnis der
allgemeinen Koordinatensysteme aufgeführt sind.
Die Situationsrisse für Mutungen müssen mit einem Quadratnetz versehen sein, dessen
einzelnen Quadraten eine Seitenlänge von 6,25 cm —= 500 m zu geben ist, und an dessen Netz-
linien die auf den Nullpunkt bezüglichen Koordinatenzahlen zu schreiben sind.
1906 15