Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

Straßenbaubeamte,  Straßenbaubehörden,  Straßenbaucommissar.  603

II.  Unterbeamte.  Zur  Anstellung  als  Assistent,  Hülfsarbeiter  2c.
genügt  das  Zeugniß,  daß  der  Nachsuchende  im  Besitze  der  erforderlichen
technischen  und  wissenschaftlichen  Vorkenntnisse  ist  und  mindestens  3  Jahre
lang  im  Straßenbaufache  mit  Erfolg  practisch  gearbeitet  hat.  Auf  die
Anstellung  von  Technikern  noch  untergeordneter  Stellung,  z.  B.  Oberchausseewärter,
  Straßenmeister  2c.  leiden  diese  Bestimmung  jedoch  keine
Anwendung,  vielmehr  ist  darüber,  in  welcher  Weise  sie  die  erforderliche
Befähigung  nachzuweisen  haben,  besondere  Bestimmung  vorbehalten  worden
  (VO.  vom  24.  December  1851  S.  483  8§8  5,  19  20).  Chausseewärter,
  Oberwärteraspiranten  und  Arbeiter,  die  mit  Wahrnehmung  einer
Wärterfunction  ständig  beauftragt  werden,  sind  nur  noch  mit  Handschlag
zu  verpflichten.  Alle  Verpflichtungen  finden  durch  die  Amtshauptmannschaft
  Statt.  Bei  Versetzung  auf  andre  Stellen  ist  bei  allen  Beamten
von  einer  neuen  Verpflichtung  abzusehen  (MVO.  vom  12.  April  1879).
Die  Amtshauptmannschaften  haben  die  Disciplinargewalt  über  die  unteren
Straßenbaubeamten  und  die  Besetzung  der  Chausseewärterstellen.  Zur
Erledigung  von  nicht  disciplinellen  Verfügungen  haben  sie  sich  der  Vermittelung
  der  Straßenbauinspectoren  zu  bedienen  (SWB.  von  1875
S.  6).  Das  Letztere  gilt  insbesondere  bei  der  aushilfsweise  nachgelassenen
  Verwendung  dieser  Beamten  zu  Zwecken  des  Gemeindewegebaues
(s.  unter  B),  die  in  dieser  Eigenschaft  die  Bezeichnung  Amtsstraßenmeister
  führen.  In  diesen  Fällen  sowie  für  straßenpolizeiliche  Begutachtungen
  und  Erörterungen  in  Bausachen  haben  sie  Fortkommensvergütung
  nicht  zu  beanspruchen,  während  sie  für  die  ihnen  gleichfalls  obliegende
  Ueberwachung  der  Reichstelegraphenleitungen  längs  der  sächsischen
Staatsbahnen  und  Staatsstraßen  (die  Oberchausseewärter  für  den  laufenden
  m  16  4,  die  Chaussee=  und  Straßenwärter  24  &.)  Vergütung  zu
beanspruchen  haben  (MVO.  vom  24.  März  1877,  13.  Mai  1879,
11.  August  1867,  24.  April  1877,  und  wegen  der  Amtsstraßenmeister
MV0.  vom  1.  November  1888  und  7.  Febr.  1895  in  der  Zeitschr.
f.  V.  X  S.  68,  XVI  S.  237).  Die  vom  1.  Juli  1876  ohne  Staatsdienereigenschaft
  zur  Anstellung  gelangten  Unterbeamten  sind  den  Bestimmungen
  des  Statuts  der  Unterstützungscasse  für  untere  Eisenbahnbeamte
  (s.  d.  4)  unterworfen.  Die  Chausseewärterunterstützungscassen
bestehen  nur  noch  auf  Zeit  fort  (MVO.  vom  24.  Mai  1876  im  SW.
S.  135,  MVO.  vom  17.  Februar  und  Schreiben  vom  15.  December
1877).

".  Hinsichtlich  der  nichtstaatlichen  öffentlichen  Wege  liegt
I.  in  der  untern  Instanz  die  Fürsorge  für  den  Bau,  die  Unterhaltung
  und,  mit  Ausschluß  der  Enteignungsfälle,  die  nächste  Beaufsichtigung
  den  Stadträthen,  Bürgermeistern,  Gemeindevorständen  und

Gutsvorstehern  ob  (Ges.  vom  12.  Januar  1870  S.  5  §F  14,  kl.  St50.

Art.  IV  8§  120b,  RLG.  8§§  74b,  84,  AVO.  vom  22.  August  1874

S.  125  §  8).  Die  Wegebaupflicht  erstreckt  sich  auch  auf  die  Anstellung

von  „Wegewärtern“,  die  diesfalls  zu  dem  von  der  Gemeindevertretung
Aanzustellenden  Dienstpersonale  gehören,  während  die  hie  und  da  noch

üblichen  „Wegemeister"  als  Beauftragte  des  Gemeindevorstandes  für