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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 11. Weimar. 7. Mai 1966.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. öffentliche Lotterien und Ausspielungen, Seite 139. — Ministerialbekannt-
machung, betr. Anerkennung der von Behörden des Fürstentums Reuß . L. ausgestellten Radfahrkarten,
Seite 141. — Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Schweinezuchtverein
in Bucha bei Jena, Seite 141. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs--Gesetzblatt und dem Zentralblatt für
das Deutsche Reich, Seite 142.
Ministerialbekanntmachungen.
(41|) 1. Auf Grund des Gesetzes über öffentliche Lotterien und Ausspielungen
vom 17. Januar 1906 (Regierungsblatt S. 117) und mit Bezug auf das Reichs-
stempelgesetz vom 14. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt S. 275) und die hierzu
vom Bundesrate erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das
Deutsche Reich von 1900 S. 335) wird mit Wirkung vom 1. Juni d. J. ab
Folgendes bekannt gemacht:
1.
Wer, abgesehen von dem Falle unter Ziffer 2, im Großherzogtume
öffentliche Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, hat das Gesuch um
die nach § 1 des Gesetzes vom 17. Januar 1906 erforderliche Zulassung
schriftlich bei dem Großherzoglichen Bezirksdirektor anzubringen. Das Gesuch
muß die nötigen Angaben enthalten
a) über Ort, Zeit und Zweck der Lotterie (Ausspielung),
b) über die dazu bestimmten Gegenstände und deren Wert,
Jc) über Zahl und Preis der Lose,
d) über das Ortsgebiet und die Art des Losvertriebes,
e) über den Plan, nach welchem die Ausspielung der Gewinne statt-
finden soll.
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