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Wer bei Volksfesten öffentliche Ausspielungen, deren Gegenstand aus—
schließlich in Eß- und Trinkwaren zum alsbaldigen Genusse besteht, veranstalten
will, hat das Gesuch um die erforderliche Zulassung schriftlich unter Erstreckung
auf die unter Ziffer 1a bis e verlangten Angaben bei dem Gemeindevorstande
anzubringen. Von diesem kann die Zulassung ausgesprochen werden, wenn
der Gesamtbetrag der Einsätze bei der einzelnen Ausspielung 300 MJ nicht
übersteigt.
3.
Der Bezirksdirektor und in Fällen der Ziffer 2 der Gemeindevorstand
hat von jeder Zulassung einer Lotterie oder Ausspielung ohne Verzug dem
Großherzoglichen Steueramte in Weimar unter Bezeichnung des Unternehmens
und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers und
des Zeitpunktes, an welchem die Eröffnung über die Zulassung (der Erlaub—
nisschein) dem Unternehmer behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung zu
machen.
Der Bezirksdirektor hat diese Mitteilung auch in allen denjenigen Fällen
zu bewirken, in welchem für die Zulassung das Großherzogliche Staats—
ministerium zuständig ist.
Die Mitteilung ist nicht erforderlich
a) bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen
üblichen öffentlichen Ausspielungen, sofern der Gesamtpreis der Spiel—
ausweise jeder einzelnen der hintereinander folgenden Ausspielungen
nicht mehr als 100 AÆA beträgt,
b) bei öffentlichen Ausspielungen, über welche den Spielteilnehmern
keinerlei Ausweise ausgehändigt werden, sofern die Gewinne weder
ganz noch teilweise in barem Gelde bestehen.
4.
Spätestens am dreißigsten Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen
Erlaubnis (Ziffer 3) hat der Unternehmer dem Steueramte in Weimar die
nach den Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze erforderliche An—
meldung zu übergeben.