141
5.
Die Bestimmungen der Ministerialbekanntmachung vom 19. November 1881
(Regierungsblatt S. 243) und der Ministerialbekanntmachung vom 7. Februar
1884 (Regierungsblatt S. 23) werden, soweit sie nicht bereits durch Aus-
führungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz abgeändert sind, außer Kraft
gesetzt.
Weimar, den 17. April 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern. Departement der Finanzen.
v. Wurmb. Hunnius.
[(42) II. Mit Rücksicht darauf, daß die im Großherzogtum ausgestellten Rad-
fahrkarten (§ 12 der Verordnung vom 9. Oktober 1896, Regierungsblatt S. 203)
auch im Fürstentum Reuß ä. L. Giltigkeit haben, sind die für Angehörige des
Fürstentums Reuß ä. L. von den dortigen Behörden ausgestellten Radfahrkarten
als Ersatz der nach § 12 a. a. O. vorgeschriebenen Fahrkarten im Großherzog=
tum anzuerkennen.
Weimar, den 25. April 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
[/43| III. Dem Schweinezuchtverein in Bucha bei Jena ist in Gemäßheit des
§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches und des § 10 des Ausführungsgesetzes
dazu die Rechtsfähigkeit verliehen worden.
Weimar, den 25. April 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.