Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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haut durch besondere Trübung und Schwellung ausgezeichnet ist, so ist jedes— 
mal und zwar möglichst bald eine mikroskopische Untersuchung der Schleimhaut, 
namentlich mit Bezug auf das Verhalten der Labdrüsen zu veranstalten. Im 
Mageninhalt gefundene verdächtige Körper z. B. Bestandteile von Blättern oder 
sonstige Pflanzenteile oder Reste von tierischer Nahrung sind einer mikroskopischen 
Untersuchung zu unterwerfen. 
Nachdem nun noch die übrigen Halsorgane in der erforderlichen Weise 
untersucht und dann abgetrennt worden sind, werden der Magen und die 
Speiseröhre in das Gefäß (C) zu dem Mageninhalt gelegt. 
Hat sich bei der äußeren Betrachtung der Bauchhöhle ergeben, daß die 
Magenwand sehr erweicht ist, so daß sie zu zerreißen droht, so ist der Inhalt 
des Magens und des Zwölffingerdarms aus einem Einschnitt an der großen 
Krümmung aufzufangen und in gleicher Weise zu untersuchen und zu ver— 
wahren; es wird dann der Zwölffingerdarm ebenfalls in seinem oberen Drittel 
unterbunden und danach mit der Sektion fortgefahren wie in den oben er— 
wähnten, die Regel bildenden Fällen. 
Ist der Mageninhalt infolge Durchlöcherung des Magens ganz oder zum 
Teil schon in die Bauchhöhle geflossen, so ist er aus dieser und dem Magen 
alsbald sorgfältig auszuschöpfen, in der angegebenen Weise zu untersuchen und 
zu verwahren, worauf die Unterbindung des Zwölffingerdarmes und die weitere 
Sektion in der eben geschilderten Weise erfolgt. 
Danach wird der Dickdarm an seinem unteren Ende doppelt unterbunden, 
zwischen beiden Fäden durchschnitten und dann Dickdarm, Dünndarm sowie 
Zwölffingerdarm herausgenommen. Die Därme werden gleichfalls auf einer 
passenden Unterlage ausgebreitet, aufgeschnitten und untersucht, Därme und 
Darminhalt kommen dann ebenfalls in das Gefäß C; nur bei Vorhandensein 
sehr reichlicher Kotmassen ist die Aufbewahrung des Dickdarms samt Inhalt in 
einem eigenen Gefäß (C 2) geboten. 
Dann folgt die Untersuchung der Nieren, die in ein besonderes Gefäß (D) 
zu geben sind, nachdem erforderlichenfalls von ihnen ebenso wie von anderen 
Organen Stücke zur sofortigen oder späteren mikroskopischen Untersuchung 
zurückbehalten worden sind. Falls Verdacht auf eine nach dem Tode erfolgte 
Gifteinfuhr vorliegt, sind linke und rechte Niere in besonderen Gefäßen D 1 
und 1) 2 aufzubewahren. Weiter folgt die Untersuchung der Beckenorgane, 
wobei der Harn am besten mittels Katheters in ein besonderes Gefäß (E) ent-
	        
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