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Das Ergebnis der Untersuchung jedes einzelnen Teiles ist in einem be—
sonderen, mit arabischer Zahl zu bezeichnenden Absatz niederzulegen. Die
Zahlen laufen von Anfang bis zum Schluß des Protokolls fort.
Die Befunde müssen überall in genauen Angaben des tatsächlich Be-
obachteten, nicht in der Form von bloßen Urteilen (z. B. „eutzündet“, „brandig“,
„gesund“, „normal", „Wunde“", „Geschwür“ und dergleichen) zu Protokoll
gegeben werden. Jedoch steht es den Arzten frei, falls es ihnen zur Deut-
lichkeit notwendig erscheint, der Angabe des tatsächlich Beobachteten derartige
Bezeichnungen in Klammern beizufügen.
So notwendig für den Zweck der Leichenöffnung die genaue und bestimmte
Wiedergabe der wichtigen Befunde ist, so wenig erforderlich erscheint die um-
ständliche Wiedergabe der Befunde, welche für den Richter ohne Bedeutung
sind. Für solche Befunde genügt eine kurze zusammenfassende Bemerkung.
Über die technische Ausführung der Leichenöffnung in ihren einzelnen
Teilen sind nur dann Angaben zu machen, wenn und sovweit dieselbe aus
bestimmten Gründen von der vorgeschriebenen Form abweicht.
In jedem Falle muß eine Angabe über den Blutgehalt jedes einzelnen
wichtigen Teiles und zwar auch hier eine kurze Beschreibung und nicht bloß
ein Urteil (z. B. „stark“, „mäßig“, „ziemlich“", „sehr gerötet“, „blutreich“,
„blutarm") gegeben werden. Bei der Beschreibung sind der Reihe nach die
Größe, das Gewicht, die Gestalt, die Farbe, ungewöhnlicher Geruch und die
Konsistenz der betreffenden Teile anzugeben, bevor dieselben zerschnitten werden.
Alle Angaben über Größen= und Gewichtsverhältnisse müssen, wo ihnen
größere Wichtigkeit zukommt, in Zahlen nach Grammen und Zenutimetern ge-
macht werden.
§ 27.
Vorläufiges Gutachten.
Am Schlusse der Leichenöffnung haben die Arzte ihr vorläufiges Gut-
achten über den Fall zusammengefaßt und ohne Angabe der Gründe zu Protokoll
zu geben.
Sind ihnen aus den Akten oder sonst besondere, den Fall betreffende
Tatsachen bekannt, welche auf das abgegebene Gutachten Einfluß ausüben, so
müssen auch diese kurz erwähnt werden.
Legt ihnen der Richter besondere Fragen vor, so ist in dem Protokoll
ersichtlich zu machen, daß die Beantwortung auf Befragen des Richters erfolgt.