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Staatsvertrag
zwischen Preußen und den bei der Hellisch= Thüringischen Staatslotterie
beteiligten Staaten zur Megelung der TLotterieverhältnisse.
Nachdem Seine Majestät der König von Preußen und die Landesherren
der an der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie beteiligten Staaten, nämlich
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen, Seine Hoheit der Herzog von
Sachsen-Meiningen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, im
Namen Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs von Sachsen-Coburg-Gotha
Seine Durchlaucht der Erbprinz Ernst zu Hohenlohe-Langenburg, Regierungs-
verweser in den Herzogtümern Sachsen-Coburg und Gotha, Seine Hoheit der
Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sonders-
hausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, im Namen
Seiner Durchlaucht des Fürsten Reuß älterer Linie Seine Durchlaucht der
Fürst Reuß jüngerer Linie, Regent des Fürstentums Reuß älterer Linie, Seine
Durchlaucht der Fürst zu Schaumburg-Lippe und Seine Erlaucht der Regent
des Fürstentums Lippe, Graf Leopold zur Lippe-Biesterfeld übereingekommen
sind, einen Vertrag zur Regelung der Lotterieverhältnisse zu schließen, haben
die zu diesem Zwecke bestellten Kommissare, nämlich
für Preußen:
der Geheime Ober-Finanzrat Dr. Georg Strutz,
der Geheime Ober-Finanzrat Carl Halle und
der Legationsrat Georg Plehn,
für Hessen:
der Ministerialrat Ludwig Ewald und
der Geheime Ober-Finanzrat Dr. Ferdinand Nohde,
für Sachsen-Weimar-Eisenach:
der Geheime Staatsrat Dr. Johannes Hunnius,
für Sachsen-Meiningen:
der Staatsminister Freiherr Nudolf von Ziller,
für Sachsen-Altenburg:
der Geheime Staatsrat Dr. Kurt Stöhr,