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allgemeiner Art wird die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion der
Großherzoglich Hessischen Regierung durch Ubersenden der betreffenden Druck-
sachen oder Schriftstücke Mitteilung machen.
Artikel 12.
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren, von
dem Tage seines Inkrafttretens an, abgeschlossen. Er gilt jedesmal als für
einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, wenn er nicht mindestens zwei
Jahre vor Ablauf seiner Geltungsdauer von der Königlich Preußischen Regierung
oder von der Großherzoglich Hessischen Regierung im Namen der Hessisch-
Thüringischen Staaten gekündigt wird.
Von dem im vorstehenden Absatze vorgesehenen Kündigungsrechte werden
die vertragschließenden Teile aber nur dann Gebrauch machen, wenn sie auf
den Betrieb oder die Zulassung eines Lotteriennternehmens als ständige Ein-
nahmequelle für die Befriedigung allgemeiner laufender Staatsbedürfnisse dauernd
verzichten.
Artikel 13.
Dieser Vertrag tritt am 1. Juni 1906 in Kraft.
Die Königlich Preußische Regierung ist aber berechtigt, die hierzu nötigen
Anordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor seinem Inkrafttreten
zu treffen. «
Artikel 14.
Der gegenwärtige Vertrag soll nach Verabschiedung der nach Artikel 3 zu
erlassenden Strafgesetze ohne Verzug der landesherrlichen Genehmigung in den
einzelnen Staaten unterbreitet werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Großherzoglich Stchsischen
Regierung hinterlegt werden. Über die Hinterlegung soll ein Protokoll auf-
genommen und von diesem soll beglaubigte Abschrift den Vertragsstaaten mit-
geteilt werden.
Zu Urkund dessen haben die Kommissare diesen Vertrag unterzeichnet und
mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Eisenach den 17. Juni 1905
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