Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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allgemeiner Art wird die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion der 
Großherzoglich Hessischen Regierung durch Ubersenden der betreffenden Druck- 
sachen oder Schriftstücke Mitteilung machen. 
Artikel 12. 
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren, von 
dem Tage seines Inkrafttretens an, abgeschlossen. Er gilt jedesmal als für 
einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, wenn er nicht mindestens zwei 
Jahre vor Ablauf seiner Geltungsdauer von der Königlich Preußischen Regierung 
oder von der Großherzoglich Hessischen Regierung im Namen der Hessisch- 
Thüringischen Staaten gekündigt wird. 
Von dem im vorstehenden Absatze vorgesehenen Kündigungsrechte werden 
die vertragschließenden Teile aber nur dann Gebrauch machen, wenn sie auf 
den Betrieb oder die Zulassung eines Lotteriennternehmens als ständige Ein- 
nahmequelle für die Befriedigung allgemeiner laufender Staatsbedürfnisse dauernd 
verzichten. 
Artikel 13. 
Dieser Vertrag tritt am 1. Juni 1906 in Kraft. 
Die Königlich Preußische Regierung ist aber berechtigt, die hierzu nötigen 
Anordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor seinem Inkrafttreten 
zu treffen. « 
Artikel 14. 
Der gegenwärtige Vertrag soll nach Verabschiedung der nach Artikel 3 zu 
erlassenden Strafgesetze ohne Verzug der landesherrlichen Genehmigung in den 
einzelnen Staaten unterbreitet werden. 
Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Großherzoglich Stchsischen 
Regierung hinterlegt werden. Über die Hinterlegung soll ein Protokoll auf- 
genommen und von diesem soll beglaubigte Abschrift den Vertragsstaaten mit- 
geteilt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Kommissare diesen Vertrag unterzeichnet und 
mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen in Eisenach den 17. Juni 1905 
1906 28
	        
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