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Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen:
Allerhöchstihren Staatsrat Theodor Bauer;
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt:
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrat Dr. Otto Körbitz;
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Reuß älterer Linie Seine Durchlaucht
der Fürst Reuß jüngerer Linie, Regent des Fürstentums Reuß älterer Linie:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrat Alfred Cammann;
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schaumburg-Lippe:
Allerhöchstihren Staatsrat Gotthard von Campe;
Seine Erlaucht der Grafregent des Fürstentums Lippe:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrat Ednard Pustkuchen.
Die genannten Bevollmächtigten haben unter dem Vorbehalte der landes-
herrlichen Ratifikation nachfolgenden Staatsvertrag vereinbart:
Artikel 1.
Die von dem Königreich Preußen nach dem Staatsvertrage vom
17. Juni 1905 zu zahlende Rente wird nach Abzug der Lasten in der Art
verteilt, daß das Großherzogtum Hessen für die Aufgabe der mit dem Betrieb
und Sitz der Staatslotterie verbundenen besonderen Vorteile vorweg 50 000 MA
jährlich erhält, und daß der Rest zwischen dem Großherzogtum Hessen einer-
seits und den bei der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie beteiligt gewesenen
Staaten andererseits je zur Hälfte geteilt wird.
Die letzteren Staaten verteilen den ihnen zufallenden Betrag nach Maß-
gabe der Bevölkerungszahl.
Als Bevölkerungszahl im Sinne dieses Staatsvertrags gilt diejenige
Zahl, welche bei der zunächst vorausgegangenen allgemeinen Volkszählung
festgestellt worden ist.
Artikel 2.
Als Lasten der durch den Staatsvertrag vom 15. März 1902 begründeten
Hessisch-Thüringischen Lotteriegemeinschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1
werden anerkannt:
a) die Pension des früheren Direktors der Thüringisch-Anhaltischen Staats-
lotterie nebst den Beiträgen zur Witwen= und Waisenpensionskasse in
Gotha,