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die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch leicht zu durchsuchenden
Schachteln, Kisten oder Körben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in äußerlich gut gereinigten Fässern
sich befinden,
Das Ausfuhrverbot findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen dem
thüringischen und dem sächsischen Seuchengebiete.
8 2.
Die Anzucht von Reben in oder in Verbindung mit Handelsgärtnereien,
Handelsbaumschulen oder anderen Betrieben, in welchen Pflanzen zum Zwecke
des Handels herangezogen werden, sowie die Anzucht von Reben zum Zwecke
des Handels ist verboten. Ausnahmen sind mit Genehmigung des Ministerial-
departements des Innern zulässig.
Hiernach unzulässiger Weise angelegte Rebpflanzungen unterliegen der
Vernichtung.
83.
Allen Personen, die mit bewurzelten Pflanzen Handel treiben, ist die Ab—
gabe und der Versand von Reben in ihrem Geschäftsbetriebe verboten.
§ 4.
Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben ist verboten.
5.
Jeder Eigentümer, Pächter oder Nutznießer eines Grundstücks, welcher
beabsichtigt, darauf Reben zu pflanzen oder zur Erzielung von Wurzelreben
Blindholz einzusetzen, ist verpflichtet, dem zuständigen Gemeindevorstand minde-
stens 3 Tage vor Beginn der Pflanzungsarbeiten unter Angabe der kataster-
mäßigen Beschreibung des zu bepflanzenden Grundstücks nach Gemeindezugehörig-
keit, Flurlage und Plannummer, sowie unter Angabe des Umfangs der Reb-
pflanzung nach der Fläche oder nach der Zahl der Weinstöcke schriftlich oder
zu Protokoll Anzeige zu erstatten.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob das Grundstück bereits mit Reben
bepflanzt war oder nicht.