Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch leicht zu durchsuchenden 
Schachteln, Kisten oder Körben, 
die Trauben der Weinlese eingestampft in äußerlich gut gereinigten Fässern 
sich befinden, 
Das Ausfuhrverbot findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen dem 
thüringischen und dem sächsischen Seuchengebiete. 
8 2. 
Die Anzucht von Reben in oder in Verbindung mit Handelsgärtnereien, 
Handelsbaumschulen oder anderen Betrieben, in welchen Pflanzen zum Zwecke 
des Handels herangezogen werden, sowie die Anzucht von Reben zum Zwecke 
des Handels ist verboten. Ausnahmen sind mit Genehmigung des Ministerial- 
departements des Innern zulässig. 
Hiernach unzulässiger Weise angelegte Rebpflanzungen unterliegen der 
Vernichtung. 
83. 
Allen Personen, die mit bewurzelten Pflanzen Handel treiben, ist die Ab— 
gabe und der Versand von Reben in ihrem Geschäftsbetriebe verboten. 
§ 4. 
Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben ist verboten. 
5. 
Jeder Eigentümer, Pächter oder Nutznießer eines Grundstücks, welcher 
beabsichtigt, darauf Reben zu pflanzen oder zur Erzielung von Wurzelreben 
Blindholz einzusetzen, ist verpflichtet, dem zuständigen Gemeindevorstand minde- 
stens 3 Tage vor Beginn der Pflanzungsarbeiten unter Angabe der kataster- 
mäßigen Beschreibung des zu bepflanzenden Grundstücks nach Gemeindezugehörig- 
keit, Flurlage und Plannummer, sowie unter Angabe des Umfangs der Reb- 
pflanzung nach der Fläche oder nach der Zahl der Weinstöcke schriftlich oder 
zu Protokoll Anzeige zu erstatten. 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob das Grundstück bereits mit Reben 
bepflanzt war oder nicht.
	        
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