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Eine vorherige Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Vermehrung eines
Rebenbestandes lediglich durch Einlegen von Schenkeln bereits vorhandener
Rebstöcke erfolgt.
86.
Reben oder Rebteile, welche den Vorschriften der §§ 4 und 5 dieser Ver-
ordnung zuwider in den Verkehr gebracht oder angepflanzt sind, sind zu
vernichten, soweit nicht ausnahmsweise durch das Ministerialdepartement des
Innern ihre weitere Verwendung gestattet wird.
§ 7.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit sie
nicht bereits nach § 10 und 11 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 unter
Strafe gestellt sind, wenn sie vorsätzlich begangen sind, mit Geldstrafe bis zu
1000 — oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre, wenn sie fahrlässig be-
gangen sind, mit Geldstrafe bis zu 300 —/¾ oder mit Haft bestraft.
88.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1906 in Kraft. Vom gleichen Tage
ab ist die Verordnung vom 9. Juli 1901 (Regierungsblatt Seite 191) auf—
gehoben.
Weimar, den 21. Mai 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
Ministerialbekanntmachungen.
[/49]) I. An Stelle der durch die Bekanntmachungen vom 2. März 1888
(Zentralblatt S. 107) und 17. Januar 1890 (Zentralblatt S. 20) veröffent-
lichten Verzeichnisse der schweizerischen Gerichtsbehörden tritt das durch die
Bekanntmachung vom 17. März d. Is. — abgedruckt S. 514 ff. des diesjähr igen