Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

197 
Eine vorherige Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Vermehrung eines 
Rebenbestandes lediglich durch Einlegen von Schenkeln bereits vorhandener 
Rebstöcke erfolgt. 
86. 
Reben oder Rebteile, welche den Vorschriften der §§ 4 und 5 dieser Ver- 
ordnung zuwider in den Verkehr gebracht oder angepflanzt sind, sind zu 
vernichten, soweit nicht ausnahmsweise durch das Ministerialdepartement des 
Innern ihre weitere Verwendung gestattet wird. 
§ 7. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit sie 
nicht bereits nach § 10 und 11 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 unter 
Strafe gestellt sind, wenn sie vorsätzlich begangen sind, mit Geldstrafe bis zu 
1000 — oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre, wenn sie fahrlässig be- 
gangen sind, mit Geldstrafe bis zu 300 —/¾ oder mit Haft bestraft. 
88. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1906 in Kraft. Vom gleichen Tage 
ab ist die Verordnung vom 9. Juli 1901 (Regierungsblatt Seite 191) auf— 
gehoben. 
Weimar, den 21. Mai 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
Ministerialbekanntmachungen. 
[/49]) I. An Stelle der durch die Bekanntmachungen vom 2. März 1888 
(Zentralblatt S. 107) und 17. Januar 1890 (Zentralblatt S. 20) veröffent- 
lichten Verzeichnisse der schweizerischen Gerichtsbehörden tritt das durch die 
Bekanntmachung vom 17. März d. Is. — abgedruckt S. 514 ff. des diesjähr igen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.