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Art. 3.
Die Bestimmungen des Art. 2 finden auf das Bergwerkseigentum mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das zuständige Grundbuchamt durch
das Staatsministerium bestimmt wird.
Art. 4.
Soll ein Grundstück einem in dem Bezirk eines anderen Grundbuchamts
belegenen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, so ist dieses Grund-
buchamt für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn
dem Antrage stattgegeben wird, auch für die Führung des Grundbuchs über
das ganze Grundstück zuständig.
Art. 5.
Als Katasterbehörde im Sinne des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche gilt die Steuerrevision.
Art. 6.
Grundbuchbeamte sind der für Grundbuchsachen bestellte Richter (Grund-
buchrichter) und der für Grundbuchsachen ihm beigegebene Gerichtsschreiber
(Grundbuchführer).
Art. 7.
Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags
oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunktes, in welchem der Antrag
oder das Ersuchen bei dem Grundbuchamt eingeht, sind nur die mit der Füh-
rung des Grundbuchs über das betreffende Grundstück beauftragten Beamten,
und zwar sowohl der Richter als auch der Gerichtsschreiber, zuständig.
Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke, in
Ansehung deren die Führung des Grundbuchs verschiedenen Grundbuchbeamten
obliegt, so ist jeder dieser Beamten zuständig.
Art. 8.
Wird eine Erklärung, welche der im § 29 der Grundbuchordnung vor-
geschriebenen Form bedarf, vor dem Grundbuchamt abgegeben, so kann das
Protokoll vom Richter oder vom Gerichtsschreiber aufgenommen werden.