Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Art. 23. 
Auf Familienfideikommißgüter und vormalige Lehngüter sowie auf Hypo— 
theken, Grundschulden oder Rentenschulden, welche zu dem Verband eines solchen 
Guts gehören, finden die Bestimmungen des Art. 22 entsprechende Anwendung. 
Gehört die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu einem Familien— 
fideikommisse, so findet außer dem Art. 22 auch die Vorschrift des 8 41 
Absatz 1 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung. 
Art. 24. 
Bei Familienfideikommissen erfolgt die Eintragung der Fideikommiß- 
eigenschaft auf Ersuchen der Behörde, welcher die Beaufsichtigung des Fidei- 
kommisses stiftungsmäßig übertragen ist oder in Ermangelung einer stiftungs- 
mäßigen Bestimmung vom Staatsministerium übertragen wird, die Eintragung 
des Fideikommißfolgers auf dessen Antrag nach Beibringung einer Bescheinigung 
der bezeichneten Behörde über seine Berechtigung, die Löschung der Fideikommiß- 
eigenschaft, soweit solche nicht nach Maßgabe der §§ 172, 171 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche stattzufinden hat, auf Antrag eines Be- 
teiligten nach Beibringung einer Bescheinigung der bezeichneten Behörde über 
das Erlöschen oder die Aufhebung der Eigenschaft. 
Auf die Bescheinigung über die Berechtigung des Fideikommißfolgers 
finden die für den Erbschein geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Art. 25. 
Bei vormaligen Lehngütern erfolgt die Eintragung der Lehnseigenschaft 
auf Antrag des Besitzers des Lehnguts nach Beibringung einer Bescheinigung 
des Grundbuchamts, in dessen Bücher das Lehngut eingetragen ist, die Ein- 
tragung des Lehnsfolgers auf dessen Antrag nach Beibringung einer Bescheinigung 
des bezeichneten Grundbuchamts über seine Berechtigung, die Löschung der Lehns- 
eigenschaft, soweit solche nicht nach Maßgabe der §§ 172, 171 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche stattzufinden hat, auf Antrag eines Be- 
teiligten nach Beibringung einer Bescheinigung des bezeichneten Grundbuchamts 
über das Erlöschen oder die Aufhebung der Eigenschaft. 
Auf die Bescheinigung über die Berechtigung des Lehnsfolgers finden die 
für den Erbschein geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
	        
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