Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Heinrichau, den 18. Mai 1906. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
(55.1 Ausführungsgesetz zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. 
Vom 18. Mai 1906. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c.r 
verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken 
im Wege der Zwangsvollstreckung. 
Art. 1. 
Unter den öffentlichen Lasten des Grundstücks gehen die an den Staat 
zu entrichtenden Abgaben und Leistungen den übrigen öffentlichen Lasten im 
Range vor. 
Art. 2. 
Dem Antrag auf Zwangsversteigerung soll ein Auszug aus dem Grund- 
stenerkataster beigefügt werden.
	        
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