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Art. 3.
Soweit ein nach Landesgesetz begründetes Recht an einem Grundstücke,
das nicht in einer Hypothek besteht, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Ein—
tragung nicht bedarf, oder soweit eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leib-
gedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen ist, bleibt das Recht,
unbeschadet der Bestimmung des § 9 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum
Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, von der
Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten
Gebots nicht berücksichtigt ist.
Auf die laufenden und die rückständigen Beträge eingetragener wieder-
kehrender Leistungen der in Absatz 1 gedachten Art findet die Bestimmung des
§ 45 Absatz 2 des vorbezeichneten Reichsgesetzes Anwendung.
Art. 4.
Bei der Zwangsversteigerung kann auch für Gebote einer Gemeinde,
eines anderen Kommunalverbands oder einer öffentlichen Sparkasse des Groß-
herzogtums oder der Großherzoglichen Landeskreditkasse Sicherheitsleistung nicht
verlangt werden.
Art. 5.
Kann bei der Zwangsversteigerung die Sicherheit nicht in der im § 69
Absatz 1 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung bezeichneten Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines Bürgen
nach § 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.
Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Wird nach Maßgabe des Absatz 1 ein Bürge gestellt, so ist in dem Be-
schlusse, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, auch der Bürge unter Angabe
der Höhe seiner Schuld für mithaftend zu erklären. Soweit zur Ausführung
des Teilungsplans die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten
übertragen wird, ist den Berechtigten auch die Forderung gegen den Bürgen
mitzuübertragen. Die Forderung ist nach Maßgabe des § 132 des Reichs-
gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gegen den
Bürgen vollstreckbar.
1906 33