Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Art. 6. 
Vor Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Gericht die Würde— 
rung des Grundstücks durch die Ortstaxatoren anordnen, bei Gebäuden auch 
einen Auszug aus dem Brandversicherungskataster beiziehen. 
Art. 7. 
Hinsichtlich der Art der Bekanntmachung des Aufgebots und hinsichtlich der 
Aufgebotsfrist finden an Stelle der §§ 948, 950 der Zivilprozeßordnung An- 
wendung: 
1. im Falle des § 136 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung die Bestimmungen des § 9 des Ausführungs- 
gesetzes zur Zivilprozeßordnung und zur Konkursordnung, vom 8. April 
1899 
2. im Falle der §§ 138 Absatz 1, 140 des vorbezeichneten Reichsgesetzes 
die Bestimmungen des § 6 Absatz 2 bis 4 des vorbezeichneten Aus- 
führungsgesetzes. 
Art. 8. 
In den Fällen des § 117 und des § 158 des Reichsgesetzes über die 
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erfolgt die Auszahlung an 
einen im Termine nicht erschienenen Berechtigten in der Art, daß ihm der zu- 
geteilte Betrag auf seine Gefahr und Kosten durch die Post zugesandt wird. 
Art. 9. 
In Ansehung der Fideikommißgrundstücke und der ehemaligen Lehngrund- 
stücke, an welchen noch Lehnsfolgerechte bestehen, bleiben die Vorschriften in 
den §§ 95, 98 bis 102, 104 bis 106 des Gesetzes über die Vorzugsrechte 
der Gläubiger, vom 7. Mai 1839, in Kraft. Aus den Nutzungen oder dem 
Erlöse sind hinter den im § 10 Nr. 1 bis 3 des Reichsgesetzes über die 
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Ansprüchen die 
im § 97 Nr. 5 bis 8 und im § 103 des Gesetzes vom 7. Mai 1839 auf- 
geführten Rechte zu befriedigen. Die dort für Hypotheken getroffenen Vor- 
schriften finden auf andere an dem Grundstücke bestehende Rechte entsprechende 
Anwendung.
	        
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