Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Zweiter Abschnitt. 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergwerkseigentum 
im Wege der Zwangsvollstreckung. 
Art. 10. 
Auf die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Bergwerks- 
eigentum im Wege der Zwangsvollstreckung finden die Bestimmungen über die 
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege 
der Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den 
Art. 11 bis 15 etwas anderes ergibt. 
Art. 11. 
Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Berg- 
werkseigentum in das Grundbuch eingetragen ist. · 
Art. 12. 
Aus dem Bergwerkseigentum sind in einem Range mit den im 810 
Ziffer 2 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs— 
verwaltung bezeichneten Ansprüchen die Ansprüche der Bergleute, Aufsichts- 
personen und Techniker auf Lohn= und andere Bezüge wegen der laufenden 
und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge zu befriedigen. 
Den öffentlichen Lasten im Sinne des § 10 Ziffer 3 des vorbezeichneten 
Reichsgesetzes stehen gleich die Beiträge, die der Bergwerksbesitzer an den Knapp- 
schaftsverband (Kuappschaftsverein) zu leisten hat. 
Art. 13. 
Die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung umfaßt nicht die 
bereits gewonnenen Mineralien. 
Art. 14. 
Die Bestimmung des Versteigerungstermins muß die Bezeichnung des 
Bergwerks nach seinem Namen und nach den Mineralien, auf welche das 
Bergwerkseigentum verliehen ist, enthalten. Außerdem soll die Termins- 
bestimmung die Größe des Grubenfeldes, den Gemeindebezirk, in welchem das 
Feld liegt, und die dem Werke zunächst gelegene Ortschaft angeben. 
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