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Zweiter Abschnitt.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Bergwerkseigentum
im Wege der Zwangsvollstreckung.
Art. 10.
Auf die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Bergwerks-
eigentum im Wege der Zwangsvollstreckung finden die Bestimmungen über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege
der Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den
Art. 11 bis 15 etwas anderes ergibt.
Art. 11.
Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Berg-
werkseigentum in das Grundbuch eingetragen ist. ·
Art. 12.
Aus dem Bergwerkseigentum sind in einem Range mit den im 810
Ziffer 2 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs—
verwaltung bezeichneten Ansprüchen die Ansprüche der Bergleute, Aufsichts-
personen und Techniker auf Lohn= und andere Bezüge wegen der laufenden
und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge zu befriedigen.
Den öffentlichen Lasten im Sinne des § 10 Ziffer 3 des vorbezeichneten
Reichsgesetzes stehen gleich die Beiträge, die der Bergwerksbesitzer an den Knapp-
schaftsverband (Kuappschaftsverein) zu leisten hat.
Art. 13.
Die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung umfaßt nicht die
bereits gewonnenen Mineralien.
Art. 14.
Die Bestimmung des Versteigerungstermins muß die Bezeichnung des
Bergwerks nach seinem Namen und nach den Mineralien, auf welche das
Bergwerkseigentum verliehen ist, enthalten. Außerdem soll die Termins-
bestimmung die Größe des Grubenfeldes, den Gemeindebezirk, in welchem das
Feld liegt, und die dem Werke zunächst gelegene Ortschaft angeben.
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