216
Art. 15.
Ist der Wert des Gegenstands des Verfahrens festzustellen, so erfolgt die
Feststellung durch das Gericht nach freiem Ermessen. Vor der Feststellung
soll das Bergamt gehört werden.
Dritter Abschnitt.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen.
Art. 16.
Die Vorschriften der §§ 172 bis 184 des Reichsgesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung gelten mit den Abänderungen, die sich
aus dem ersten und zweiten Abschnitte dieses Gesetzes ergeben, auch für das
Bergwerkseigentum, die Realgewerbeberechtigungen, welche ein Blatt im Grund-
buch erhalten haben, und die im § 128 des Ausführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche bezeichneten, an einem Grundstücke bestehenden vererblichen
und übertragbaren Nutzungsrechte.
Art. 17.
Auf die Zwangsversteigerung von Bergwerkseigentum in den Fällen des
achten Abschnitts des Berggesetzes finden die für die Zwangsversteigerung im
Wege der Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung,
soweit sich nicht aus den Artikeln 18 und 19 ein anderes ergibt.
Art. 18.
Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des
Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei
dem Gericht offenkundig sind.
Abschrift dieser Urkunden ist gleichzeitig mit dem Beschlusse, durch welchen
die Zwangsversteigerung angeordnet wird, dem Schuldner zuzustellen.
Art. 19.
Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das
Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage im Verteilungstermine bar zu be-
richtigen.