Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Vierter Abschnitt. 
Schluß= und Übergangsbestimmungen. 
Art. 20. 
Mit dem Zeitpunkt, in welchem für einen Grundbuchbezirk das Grund- 
buch als angelegt anzusehen ist, tritt für den Grundbuchbezirk das Gesetz über 
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 6. Dezember 1899, 
außer Kraft. 
Die §§ 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
finden Anwendung. 
In Ansehung der Grundstücke, welche einem Zusammenlegungsverfahren 
unterlegen haben, bleiben die Vorschriften des § 56 des Gesetzes vom 5. Mai 
1869, die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend, auch über den in 
Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt hinaus in Kraft. 
Art. 21. 
Von dem Zeitpunkt an, in welchem für einen Grundbuchbezirk das Grund- 
buch als angelegt anzusehen ist, finden auch auf ein vorher beantragtes Ver- 
fahren, gleichviel, ob es der Vorschrift des § 15 des Einführungsgesetzes zum 
Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unter- 
liegt oder nicht unterliegt, an Stelle der Bestimmungen des Gesetzes über die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 6. Dezember 1899, 
die entsprechenden Vorschriften des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung, des Einführungsgesetzes zu letzterem sowie dieses 
Gesetzes Anwendung. 
Art. 22. 
Insoweit das Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung sowie dieses Gesetzes Abänderungen von Vorschriften 
des Gerichtskostengesetzes vom 9. Dezember 1899 nötig macht, erfolgen diese, 
vorbehältlich späterer gesetzlicher Regelung, durch Höchste Verordnung. 
Art. 23. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt für jeden Grundbuchbezirk gleichzeitig mit
	        
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