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Vierter Abschnitt.
Schluß= und Übergangsbestimmungen.
Art. 20.
Mit dem Zeitpunkt, in welchem für einen Grundbuchbezirk das Grund-
buch als angelegt anzusehen ist, tritt für den Grundbuchbezirk das Gesetz über
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 6. Dezember 1899,
außer Kraft.
Die §§ 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
finden Anwendung.
In Ansehung der Grundstücke, welche einem Zusammenlegungsverfahren
unterlegen haben, bleiben die Vorschriften des § 56 des Gesetzes vom 5. Mai
1869, die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend, auch über den in
Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt hinaus in Kraft.
Art. 21.
Von dem Zeitpunkt an, in welchem für einen Grundbuchbezirk das Grund-
buch als angelegt anzusehen ist, finden auch auf ein vorher beantragtes Ver-
fahren, gleichviel, ob es der Vorschrift des § 15 des Einführungsgesetzes zum
Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unter-
liegt oder nicht unterliegt, an Stelle der Bestimmungen des Gesetzes über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 6. Dezember 1899,
die entsprechenden Vorschriften des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung, des Einführungsgesetzes zu letzterem sowie dieses
Gesetzes Anwendung.
Art. 22.
Insoweit das Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung sowie dieses Gesetzes Abänderungen von Vorschriften
des Gerichtskostengesetzes vom 9. Dezember 1899 nötig macht, erfolgen diese,
vorbehältlich späterer gesetzlicher Regelung, durch Höchste Verordnung.
Art. 23.
Das gegenwärtige Gesetz tritt für jeden Grundbuchbezirk gleichzeitig mit