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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Weimar. 14. Juni 1906.
Nummer 17.
Inhalt: Nachtrag zur Ministerialverordnung vom 21. März 1895, Regierungsblatt S. 111, betreffend Ausfhrung
des Gesetzes vom 20. März 1895, den Handel mit Giften betreffend, Seite 219. — Ministerialbekannt-
machung, betr. Ernennung des Großherzoglich Sächs. Regierungsrats Dr. jur. Karl Unteutsch in Weimar zum
Mitglied und Vorsitzenden der gemeinschaftlichen Sachverständigenkammer für Werke der Literatur, Seite 220.—
Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 221.
Ministerialverordnung.
Nachtrag zur Ministerialverordnung vom 21. März 1898, Regierungsblatt S. 111,
betreffend Ausführung des Gesetzes vom 20. März 1898,
den Handel mit Giften betreffend.
(56) Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hier-
durch verordnet:
Im Verzeichnisse der Gifte (Anlage l der Ministerialverordnung vom
21. März 1895, Regierungsblatt S. 111) sind hinzuzufügen:
1. in Abteilung 1
Salzsäure, arsenhaltige“),
Schwefelsäure, arsenhaltige),
und am Schlusse der Abteilung 1 folgende Anmerkung:
*) Anmerkung:
Salzsäure und Schwefelsäure gelten als arsenhaltig, wenn 1 cem der Säure, mit 3 cem
Zinnchlorürlösung versetzt, innerhalb 15 Minuten eine dunklere Färbung annimmt.
Bei der Prüfung auf den Arsengehalt ist, sofern es sich um konzentrierte Schwefelsäure
handelt, zunächst 1 cem durch Eingießen in 2 cem Wasser zu verdünnen und 1 cem von dem
erkalteten Gemische zu verwenden. Die Zinnchlorürlösung ist aus 5 Gewichtsteilen kristallisiertem
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