Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Muster. . 
—-L Leichenpaß 
(für Leichenbeförderung auf dem Seewege). 
  
Die Überführung der nach Vorschrift eingesargten Leichede am 
19 ... zu................................................. an(Tobesursache)........·....................... 
verstorbenen jährigen (Vor= und Zuname, Stand des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) 
von nach auf dem 
Seewege wird hierdurch genehmigt. 
............................................... ,den 19 
Ber Graoßherzoglich Süchsische Bezirksdirektor. 
(Dienststempel.) (Unterschrift.) 
  
  
  
[60| II. Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1899 
über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege wird hierdurch unter Auf- 
hebung der Bestimmung im dritten Absatze der Bekanntmachung vom 22. De- 
zember 1899 (Regierungsblatt Seite 821) folgendes verordnet: 
Die Kostenhebestelle eines Gerichtes ist als Vollstreckungsbehörde zuständig, 
die Kosten, deren Erhebung ihr obliegt, mittelst der Zwangsvollstreckung im 
Verwaltungswege beizutreiben. 
Auf Ersuchen der Kostenhebestelle hat indessen das Großherzogliche Rech- 
nungsamt, in dessen Bezirke das Beitreibungsverfahren stattfinden soll, die 
Durchführung des letzteren als Vollstreckungsbehörde zu übernehmen. 
Weimar, am 16. Mai 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
[61| III. Dem Herdbuchverein für Teutleben ist in Gemäßheit des § 22 des 
Bürgerlichen Gesetzbuches und des § 10 des Ausführungsgesetzes dazu die 
Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 13. Juni 1906. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
 
	        
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