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Muster. .
—-L Leichenpaß
(für Leichenbeförderung auf dem Seewege).
Die Überführung der nach Vorschrift eingesargten Leichede am
19 ... zu................................................. an(Tobesursache)........·.......................
verstorbenen jährigen (Vor= und Zuname, Stand des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern)
von nach auf dem
Seewege wird hierdurch genehmigt.
............................................... ,den 19
Ber Graoßherzoglich Süchsische Bezirksdirektor.
(Dienststempel.) (Unterschrift.)
[60| II. Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1899
über die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege wird hierdurch unter Auf-
hebung der Bestimmung im dritten Absatze der Bekanntmachung vom 22. De-
zember 1899 (Regierungsblatt Seite 821) folgendes verordnet:
Die Kostenhebestelle eines Gerichtes ist als Vollstreckungsbehörde zuständig,
die Kosten, deren Erhebung ihr obliegt, mittelst der Zwangsvollstreckung im
Verwaltungswege beizutreiben.
Auf Ersuchen der Kostenhebestelle hat indessen das Großherzogliche Rech-
nungsamt, in dessen Bezirke das Beitreibungsverfahren stattfinden soll, die
Durchführung des letzteren als Vollstreckungsbehörde zu übernehmen.
Weimar, am 16. Mai 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
[61| III. Dem Herdbuchverein für Teutleben ist in Gemäßheit des § 22 des
Bürgerlichen Gesetzbuches und des § 10 des Ausführungsgesetzes dazu die
Rechtsfähigkeit verliehen worden.
Weimar, den 13. Juni 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.