Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

233 
J. 
81. 
Die in § 2 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Totenlisten sind 
dem Rechnungsamte des Bezirks einzureichen, in dem das Standesamt seinen 
Sitz hat. 
Für den Fall, daß ein Standesamtsbezirk Orte aus verschiedenen Rech- 
nungsamtsbezirken umfaßt, bleibt besondere Anordnung vorbehalten. 
§ 2. 
Die in § 40 des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vorgeschriebenen Mit- 
teilungen der Gerichte von den ergangenen Todeserklärungen (§ 3 der Aus- 
führungsbestimmungen) sowie von den von ihnen beurkundeten Schenkungen 
(§ 31 der Ausführungsbestimmungen) gehen, soweit nach § 33 Abs. 1, 3 des 
Gesetzes die Zuständigkeit des Großherzogtums zur Erhebung der Erbschafts- 
steuer begründet ist, an das Erbschaftssteueramt zu Weimar. · 
Ebenso sind auch die vorgeschriebenen Mitteilungen der Gerichte von den 
zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 
Erbschaftssteuergesetzes (§ 40 Nr. 4 des Gesetzes), was das Großherzogtum 
anlangt, an das Erbschaftssteueramt zu Weimar zu richten. 
§ 3. 
Die von ihnen eröffneten Verfügungen von Todeswegen (§ 40 Nr. 3 des 
Gesetzes; § 4 der Ausführungsbestimmungen) haben die Gerichte, soweit die 
Zuständigkeit des Großherzogtums zur Erhebung der Erbschaftssteuer begründet 
ist, dem Rechnungsamte mitzuteilen, in dessen Bezirke sich der nach § 33 Abf. 1, 3 
des Gesetzes für die Zuständigkeit zur Erhebung der Erbschaftssteuer maßgebende 
Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers oder Erwerbers befindet; soweit 
die Zuständigkeit durch die Staatsangehörigkeit des Erblassers begründet wird, 
dem Rechnungsamte Weimar. 
8 4. 
Die Rechnungsämter sind als Hilfsstellen des Erbschaftssteueramtes zu— 
ständig, die in 8 12 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene protokollarische 
Anmeldung eines steuerpflichtigen Erwerbs von Todeswegen oder einer steuer— 
pflichtigen Schenkung unter Lebenden (§ 30 der Ausführungsbestimmungen)
	        
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