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J.
81.
Die in § 2 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Totenlisten sind
dem Rechnungsamte des Bezirks einzureichen, in dem das Standesamt seinen
Sitz hat.
Für den Fall, daß ein Standesamtsbezirk Orte aus verschiedenen Rech-
nungsamtsbezirken umfaßt, bleibt besondere Anordnung vorbehalten.
§ 2.
Die in § 40 des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vorgeschriebenen Mit-
teilungen der Gerichte von den ergangenen Todeserklärungen (§ 3 der Aus-
führungsbestimmungen) sowie von den von ihnen beurkundeten Schenkungen
(§ 31 der Ausführungsbestimmungen) gehen, soweit nach § 33 Abs. 1, 3 des
Gesetzes die Zuständigkeit des Großherzogtums zur Erhebung der Erbschafts-
steuer begründet ist, an das Erbschaftssteueramt zu Weimar. ·
Ebenso sind auch die vorgeschriebenen Mitteilungen der Gerichte von den
zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des
Erbschaftssteuergesetzes (§ 40 Nr. 4 des Gesetzes), was das Großherzogtum
anlangt, an das Erbschaftssteueramt zu Weimar zu richten.
§ 3.
Die von ihnen eröffneten Verfügungen von Todeswegen (§ 40 Nr. 3 des
Gesetzes; § 4 der Ausführungsbestimmungen) haben die Gerichte, soweit die
Zuständigkeit des Großherzogtums zur Erhebung der Erbschaftssteuer begründet
ist, dem Rechnungsamte mitzuteilen, in dessen Bezirke sich der nach § 33 Abf. 1, 3
des Gesetzes für die Zuständigkeit zur Erhebung der Erbschaftssteuer maßgebende
Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers oder Erwerbers befindet; soweit
die Zuständigkeit durch die Staatsangehörigkeit des Erblassers begründet wird,
dem Rechnungsamte Weimar.
8 4.
Die Rechnungsämter sind als Hilfsstellen des Erbschaftssteueramtes zu—
ständig, die in 8 12 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene protokollarische
Anmeldung eines steuerpflichtigen Erwerbs von Todeswegen oder einer steuer—
pflichtigen Schenkung unter Lebenden (§ 30 der Ausführungsbestimmungen)