Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben 
Vorschriften statt, wie die erste. Die Vorschrift des § 24 Absatz 5 findet An- 
wendung. 
Der Bezirksdirektor hat in der wegen Vornahme der engeren Wahl zu 
erlassenden Bekanntmachung und die Wahlkommissare haben in ihrer Auf- 
forderung, zu dem Termin zu erscheinen (§ 29), die beiden Kandidaten, unter 
denen zu wählen ist, mit dem ausdrücklichen Hinweis zu benennen, daß alle 
Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten enthalten, ungültig sind. 
VIII. 
a) In der ersten Bestimmung des § 32 werden die Worte 
„vierhundert oder mehr“ 
geändert in 
„vierhundert bis fünftausend“. 
b) Ebenda wird als dritte Bestimmung eingeschoben: 
„Orte, welche über fünftausend Einwohner haben, sind vom Bezirks- 
direktor dergestalt in mehrere Urwahlbezirke von annähernd gleicher Einwohner= 
zahl einzuteilen, daß auf einen Urwahlbezirk nicht mehr als viertausend Ein- 
wohner entfallen." 
c) In der früheren dritten Bestimmung des § 32 werden die Worte 
„der dreiundzwanzig Wahlbezirke“ 
ersetzt durch: 
„Urwahlbezirk"“ 
d) Im § 33 werden der zweite und der dritte Absatz gestrichen. 
IX. 
In 8§ 36 wird in der Klammer am Schluß der § 33 gestrichen. 
X 
In § 37 Absatz 2 werden die Worte „in den nach § 33 gebildeten Ur- 
wahlbezirken sowie“ und das Wort „anderen“ gestrichen.
	        
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