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XI.
Im § 40 Absatz 1 werden die Worte „oder dessen gesetzlichem Stell-
vertreter“ gestrichen.
XII.
Im 8 42 zweite Zeile werden die in der Klammer angeführten 88 28, 29
ersetzt durch 28ff-
XIII.
Der Eingang des § 43 erhält folgende Fassung:
Nach beendeter Abgeordnetenwahl sendet der Wahlleiter, bei der nach
§ 28 ff. vorzunehmenden Wahl der Bezirksdirektor das aufgenommene Protokoll
nebst zugehbrigen Akten und Stimmzetteln usw.
Artikel 2.
Das gegenwärtige Gesetz tritt von dem Tage ab in Kraft, an welchem
auf Grund des § 15 des Gesetzes vom 17. April 1896 allgemeine Neuwahlen
ausgeschrieben werden.
Artikel 3.
Das Staatsministerium wird ermächtigt, den Text des Gesetzes vom
17. April 1896, die Wahl der Landtagsabgeordneten im Großherzogtum
Sachsen betreffend, wie er sich aus den vorstehenden Anderungen ergibt, unter
dem Tage der Vollziehung dieses Gesetzes in entsprechender Wortfassung und
unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als „Landtagswahlgesetz“
durch das Regierungsblatt bekannt zu machen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Ettersburg am 7. Juli 1906.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.