Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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XI. 
Im § 40 Absatz 1 werden die Worte „oder dessen gesetzlichem Stell- 
vertreter“ gestrichen. 
XII. 
Im 8 42 zweite Zeile werden die in der Klammer angeführten 88 28, 29 
ersetzt durch 28ff- 
XIII. 
Der Eingang des § 43 erhält folgende Fassung: 
Nach beendeter Abgeordnetenwahl sendet der Wahlleiter, bei der nach 
§ 28 ff. vorzunehmenden Wahl der Bezirksdirektor das aufgenommene Protokoll 
nebst zugehbrigen Akten und Stimmzetteln usw. 
Artikel 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt von dem Tage ab in Kraft, an welchem 
auf Grund des § 15 des Gesetzes vom 17. April 1896 allgemeine Neuwahlen 
ausgeschrieben werden. 
Artikel 3. 
Das Staatsministerium wird ermächtigt, den Text des Gesetzes vom 
17. April 1896, die Wahl der Landtagsabgeordneten im Großherzogtum 
Sachsen betreffend, wie er sich aus den vorstehenden Anderungen ergibt, unter 
dem Tage der Vollziehung dieses Gesetzes in entsprechender Wortfassung und 
unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als „Landtagswahlgesetz“ 
durch das Regierungsblatt bekannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Ettersburg am 7. Juli 1906. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
 
	        
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