243
II. Von der Wählbarkeit.
83.
Wählbar als Abgeordneter ist jeder männliche Staatsangehörige, welcher
mindestens dreißig Jahre alt und unbescholten ist und sich im Besitze der Be—
rechtigung zum Wählen im allgemeinen befindet (8§ 6).
Nicht wählbar sind die verfassungsmäßig verantwortlichen wirklichen Mit-
glieder Unseres Staatsministeriums, sowie Staatsangehörige, welche in aktiven
ausländischen Diensten stehen.
§ 4.
Als unbescholten hat derjenige nicht zu gelten, welcher durch seinen
ganzen Lebenswandel oder durch einzelne Handlungen den guten Leumund
verloren hat.
" § 5.
Geht eine der im § 3 erwähnten Voraussetzungen der Wählbarkeit dem
Abgeordneten erst nach erfolgter Wahl verloren, so erlischt die Wahl.
Dasselbe tritt ein, wenn ein Abgeordneter im inländischen Staatsdienste
angestellt oder in ein mit höherem Rang oder höherem Gehalt verbundenes
Staatsamt versetzt wird.
III. Von der Berechtigung zum Wählen.
A. Im allgemeinen.
86.
Zur Teilnahme an der Wahl berechtigt ist im allgemeinen jeder voll—
jährige männliche Staatsangehörige, welcher das Bürgerrecht in einer Gemeinde
des Großherzogtums besitzt.
Ausgeschlossen von der Berechtigung zum Wählen sind:
1. Personen, welche gemäß § 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entmündigt
sind,
2. Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren rechtskräftig er-
öffnet worden ist, während der Dauer des Verfahreuns,
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln be-
ziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben,