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8 19.
Alsbald nach Eröffnung des Wahltermins durch den Wahlleiter oder im
Falle des § 17 Absatz 3 nach geschehener Beratung der Wahlberechtigten hat
der Wahlleiter einen Wahlvorstand zu bilden, welcher aus ihm als Vorsitzenden
und zwei Beisitzern aus der Zahl der Wahlberechtigten besteht.
Uber die Wahlhandlung und deren Ergebnis ist durch einen vom Wahl-
leiter zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen und am
Schlusse des Wahltermins nach Genehmigung von den Mitgliedern des Wahl-
vorstandes zu unterschreiben.
8 20.
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte Stimmzettel ohne Unter-
schrift ausgeübt. Jeder Wahlberechtigte hat einen Stimmzettel abzugeben.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem
äußeren Kennzeichen versehen sein.
Dieselben dürfen nichts weiter enthalten als die — handschriftlich oder
im Wege der Vervielfältigung hergestellte — deutliche Bezeichnung der zu
wählenden Person.
Stimmzettel, welche dem Vorstehenden nicht entsprechen, oder aus denen
bestimmte wählbare Personen nicht zu erkennen sind, sind ungültig.
8 21.
Der Wahlberechtigte, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den
Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und übergibt,
sobald der Protokollführer den Namen in der Liste aufgefunden hat, seinen
Stimmzettel dem Wahlleiter, welcher denselben uneröffnet in das hierzu be—
stimmte, auf dem Tisch stehende Gefäß legt.
Ist der Wahlberechtigte nicht einem Mitgliede des Wahlvorstandes von
Person bekannt, so hat sich der letztere auf geeignetem Wege hinsichtlich der
Person desselben zu vergewissern.
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe durch Anstreichen
des Namens des Wahlberechtigten in der Wahlliste.
8 22.
Sobald nach Ablauf von drei Stunden von der Eröffnung des Wahltermins
ab kein Wahlberechtigter sich mehr zur Stimmabgabe meldet, schließt der Wahl-
leiter die Stimmabgabe.