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Die Stimmzettel werden aus dem Gefäß genommen, einer der Beisitzer
entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn dem Wahlleiter, welcher
denselben verliest.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll
auf und vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme.
In gleicher Weise führt der zweite Beisitzer eine Gegenliste, welche dem
Protokolle beizufügen ist.
Die Wahlberechtigten können der Feststellung des Wahlergebnisses bei-
wohnen.
§ 23.
Der Wahlvorstand entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung des Landtags,
nach Stimmenmehrheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel.
Die für ungültig erklärten Stimmzettel werden, mit fortlaufenden Nummern
versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben
sind, aus welchen die Ungültigkeitserklärung erfolgt ist. Alle übrigen Stimm-
zettel sind in Papier einzuschlagen und als Beilage dem Protokolle beizufügen.
8 24.
Als gewählt zum Abgeordneten gilt derjenige, welcher eine die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmzettel übersteigende Stimmenzahl für sich hat
(absolute Stimmenmehrheit).
Stellt sich eine solche Stimmenmehrheit nicht schon bei der ersten Ab-
stimmung heraus, so wird sofort in demselben Wahltermine eine engere Wahl
zwischen denjenigen beiden Kandidaten vorgenommen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben. Bei der Wahl der Abgeordneten nach § 25 hat die engere
Wahl nach den hierüber in § 27 enthaltenen besonderen Bestimmungen zu
erfolgen.
Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten entscheidet, auch wenn es sich
darum handelt, wer in die engere Wahl gebracht werden soll, das vom Wahl-
leiter zu ziehende Los.
Die Wahlhandlung für die engere Wahl wird geschlossen, sobald nach
Ablauf einer Stunde von Beginn derselben an sich auf Aufrage kein Wahl-
berechtigter mehr zur Stimmabgabe meldet.
Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten enthalten, als der-
jenigen, welche nach dem vom Vorsitzenden verkündigten Beschlusse des Wahl-