Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

250 
vorstandes in die engere Wahl gebracht worden sind, sind bei der engeren 
Wahl ungültig. 
V. Von der Wahl der größeren Grundbesitzer. 
8 265. 
Die in die endgültig festgestellte Liste eingetragenen, nach § 7 wahl- 
berechtigten Personen bilden eine gemeinschaftliche Wahlkörperschaft und wählen 
in einem ungetrennten Wahlgange in Weimar fünf Abgeordnete. 
8 26. 
Der Bezirksdirektor gibt die Liste alsbald nach deren endgültiger Fest— 
stellung (§ 12) an den für die betreffende Wahlkörperschaft ernannten Wahl- 
kommissar ab, welchem die Leitung der Wahl nach Maßgabe der Bestimmungen 
in den §§ 16—24 obliegt. 
§ 27. 
Bei der Wahl macht der Wahlkommissar nach Bildung des Wahlvor- 
standes die erschienenen Wahlberechtigten darauf aufmerksam, daß die Namen 
der zu wählenden Abgeordneten alsbald auf ein und denselben Stimmzettel 
zu schreiben sind. 
Gehen aus der ersten Wahl nicht alsbald fünf Abgeordnete hervor, so 
sind die engeren Wahlen in folgender Weise vorzunehmen: Es sind von den- 
jenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, immer doppelt so viel, 
als Abgeordnete zu wählen sind, auf die engere Wahl zu bringen, und es sind 
dabei immer die Namen der noch zu wählenden Abgeordneten auf einen 
Stimmzettel zu schreiben. 
Stimmzettel, welche mehr oder weniger Namen enthalten, als für die in 
Frage stehende Wahl vorgeschrieben ist, sind ungültig, ebenso Stimmzeettel, 
welche ein und denselben Namen mehrmals enthalten. 
VI. Von der Wahl der übrigen Höchstbesteuerten. 
8 28. 
Die in die endgültig festgestellte Liste eingetragenen, nach § 8 wahl- 
berechtigten Personen wählen in jedem der fünf Verwaltungsbezirke je einen 
Landtagsabgeordneten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.