250
vorstandes in die engere Wahl gebracht worden sind, sind bei der engeren
Wahl ungültig.
V. Von der Wahl der größeren Grundbesitzer.
8 265.
Die in die endgültig festgestellte Liste eingetragenen, nach § 7 wahl-
berechtigten Personen bilden eine gemeinschaftliche Wahlkörperschaft und wählen
in einem ungetrennten Wahlgange in Weimar fünf Abgeordnete.
8 26.
Der Bezirksdirektor gibt die Liste alsbald nach deren endgültiger Fest—
stellung (§ 12) an den für die betreffende Wahlkörperschaft ernannten Wahl-
kommissar ab, welchem die Leitung der Wahl nach Maßgabe der Bestimmungen
in den §§ 16—24 obliegt.
§ 27.
Bei der Wahl macht der Wahlkommissar nach Bildung des Wahlvor-
standes die erschienenen Wahlberechtigten darauf aufmerksam, daß die Namen
der zu wählenden Abgeordneten alsbald auf ein und denselben Stimmzettel
zu schreiben sind.
Gehen aus der ersten Wahl nicht alsbald fünf Abgeordnete hervor, so
sind die engeren Wahlen in folgender Weise vorzunehmen: Es sind von den-
jenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, immer doppelt so viel,
als Abgeordnete zu wählen sind, auf die engere Wahl zu bringen, und es sind
dabei immer die Namen der noch zu wählenden Abgeordneten auf einen
Stimmzettel zu schreiben.
Stimmzettel, welche mehr oder weniger Namen enthalten, als für die in
Frage stehende Wahl vorgeschrieben ist, sind ungültig, ebenso Stimmzeettel,
welche ein und denselben Namen mehrmals enthalten.
VI. Von der Wahl der übrigen Höchstbesteuerten.
8 28.
Die in die endgültig festgestellte Liste eingetragenen, nach § 8 wahl-
berechtigten Personen wählen in jedem der fünf Verwaltungsbezirke je einen
Landtagsabgeordneten.