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§ 29.
Die Verwaltungsbezirke werden zum Zwecke der Stimmabgabe in Wahl-
unterbezirke eingeteilt.
Der Regel nach bildet jeder Amtsgerichtsbezirk einen Wahlunterbezirk.
Das Staatsministerium kann nach Gehör des Bezirksausschusses Amtsgerichts-
bezirke auch in mehrere Wahlunterbezirke einteilen. Die Einteilung ist öffent-
lich bekannt zu machen.
830.
Die Wahl findet in den einzelnen Wahlunterbezirken an dem Ort statt,
an dem das Amtsgericht seinen Sitz hat oder der von dem Staatsministerium
als Wahlort bestimmt wird, falls der Sitz des Amtsgerichts nicht innerhalb
des Wahlunterbezirks liegt (§29 Abs. 2).
Der Bezirksdirektor gibt die entsprechenden Listen alsbald nach deren end-
gültiger Feststellung (§ 12) an die für die Wahlunterbezirke ernannten Wahl-
kommissare (§ 15) ab, welchen die Leitung der Wahl obliegt.
Ferner setzt er für sämtliche Wahlunterbezirke seines Verwaltungsbezirks
Tag und Anfangsstunde der Wahltermine gleichmäßig fest, macht dies unter
Bezeichnung der Wahlorte und Wahllokale durch das amtliche Nachrichtsblatt
öffentlich bekannt und teilt es den Wahlkommissaren zur Nachachtung mit.
Die Wahlkommissare haben durch besondere Zuschrift jeden zur Teilnahme an
der Wahl Berechtigten aufzufordern, zu dem Wahltermin zu erscheinen. Auf
das weitere Verfahren finden die Vorschriften der §§ 17— 23 Anwendung.
8 31.
Alsbald nach Beendigung der Wahltermine sind die Wahlprotokolle mit
sämtlichen zugehörigen Schriftstücken dem Bezirksdirektor zu übersenden.
Dieser beruft zur Ermittelung des Wahlergebnisses auf den dritten Tag
nach dem Wahltermin drei bis sechs Wähler aus der Zahl der nach § 8
Wahlberechtigten des Verwaltungsbezirks, welche ein unmittelbares Staatsamt
nicht bekleiden, als Wahlausschuß und verpflichtet sie mittels Handschlags an
Eidesstatt.
Zu der Sitzung dieses Wahlausschusses ist ein Protokollführer zuzuziehen.
Der Zutritt zu der Sitzung steht jedem nach 88 Wahlberechtigten offen.