Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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§ 29. 
Die Verwaltungsbezirke werden zum Zwecke der Stimmabgabe in Wahl- 
unterbezirke eingeteilt. 
Der Regel nach bildet jeder Amtsgerichtsbezirk einen Wahlunterbezirk. 
Das Staatsministerium kann nach Gehör des Bezirksausschusses Amtsgerichts- 
bezirke auch in mehrere Wahlunterbezirke einteilen. Die Einteilung ist öffent- 
lich bekannt zu machen. 
830. 
Die Wahl findet in den einzelnen Wahlunterbezirken an dem Ort statt, 
an dem das Amtsgericht seinen Sitz hat oder der von dem Staatsministerium 
als Wahlort bestimmt wird, falls der Sitz des Amtsgerichts nicht innerhalb 
des Wahlunterbezirks liegt (§29 Abs. 2). 
Der Bezirksdirektor gibt die entsprechenden Listen alsbald nach deren end- 
gültiger Feststellung (§ 12) an die für die Wahlunterbezirke ernannten Wahl- 
kommissare (§ 15) ab, welchen die Leitung der Wahl obliegt. 
Ferner setzt er für sämtliche Wahlunterbezirke seines Verwaltungsbezirks 
Tag und Anfangsstunde der Wahltermine gleichmäßig fest, macht dies unter 
Bezeichnung der Wahlorte und Wahllokale durch das amtliche Nachrichtsblatt 
öffentlich bekannt und teilt es den Wahlkommissaren zur Nachachtung mit. 
Die Wahlkommissare haben durch besondere Zuschrift jeden zur Teilnahme an 
der Wahl Berechtigten aufzufordern, zu dem Wahltermin zu erscheinen. Auf 
das weitere Verfahren finden die Vorschriften der §§ 17— 23 Anwendung. 
8 31. 
Alsbald nach Beendigung der Wahltermine sind die Wahlprotokolle mit 
sämtlichen zugehörigen Schriftstücken dem Bezirksdirektor zu übersenden. 
Dieser beruft zur Ermittelung des Wahlergebnisses auf den dritten Tag 
nach dem Wahltermin drei bis sechs Wähler aus der Zahl der nach § 8 
Wahlberechtigten des Verwaltungsbezirks, welche ein unmittelbares Staatsamt 
nicht bekleiden, als Wahlausschuß und verpflichtet sie mittels Handschlags an 
Eidesstatt. 
Zu der Sitzung dieses Wahlausschusses ist ein Protokollführer zuzuziehen. 
Der Zutritt zu der Sitzung steht jedem nach 88 Wahlberechtigten offen.
	        
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