Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

8 32. 
Von dem nach § 31 gebildeten Wahlausschuß werden die Protokolle über 
die Wahlen in den Wahlunterbezirken durchgesehen und das Ergebnis festgestellt. 
Als gewählt zum Abgeordneten gilt derjenige, welcher eine die Hälfte 
der abgegebenen gültigen Stimmen übersteigende Stimmenzahl für sich hat (ab- 
solute Stimmenmehrheit). 
Stellt sich hierbei eine absolute Stimmenmehrheit nicht heraus, so hat 
der Bezirksdirektor zur Vornahme einer engeren Wahl zwischen denjenigen 
beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, einen Termin 
in derselben Weise, wie für die erste Wahl (§ 30) auf nicht später als 
10 Tage nach dem Wahlfeststellungstermin anzuberaumen. 
Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten, auch wenn es sich darum 
handelt, wer in die engere Wahl gebracht werden soll, entscheidet das vom 
Bezirksdirektor zu ziehende Los. 
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben 
Vorschriften statt, wie die erste. Die Vorschrift des § 24 Absatz 5 findet 
Anwendung. 
Der Bezirksdirektor hat in der wegen Vornahme der engeren Wahl zu 
erlassenden Bekanntmachung und die Wahlkommissare haben in ihrer Auf- 
forderung, zu dem Termin zu erscheinen (§ 30), die beiden Kandidaten, unter 
denen zu wählen ist, mit dem ausdrücklichen Hinweis zu benennen, daß alle 
Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten enthalten, ungültig sind. 
VII. Von den allgemeinen Wahlen. 
833. 
Zum Behufe der allgemeinen. Wahlen von dreiundzwanzig Abgeordneten 
wird das Großherzogtum in dreiundzwanzig Wahlbezirke in der Weise geteilt, 
daß der I. Verwaltungsbezirk sechs, der II. sechs, der III. vier, der IV. drei 
und der V. vier Wahlbezirke umfaßt. Die Abgrenzung der einzelnen Wahl- 
bezirke wird, soweit solche nicht durch dieses Gesetz bestimmt ist, mit tunlichster 
Berücksichtigung einer gleichmäßigen Verteilung der Einwohnerzahl, sowie der 
Lage und Verhältnisse der jedem Wahlbezirke ungeteilt zuzuweisenden Gemeinden 
von Uns bewirkt und durch eine im Regierungsblatte zu erlassende, alle Orte 
des Großherzogtums umfassende Verordnung zur Nachachtung bekannt gemacht. 
In jedem Wahlbezirke wird ein Abgeordneter gewählt.
	        
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