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3. Jena und Wenigenjena zusammen,
4. Eisenach
bilden je einen Wahlbezirk.
§ 37.
Die auf jeden Urwahlbezirk fallenden Wahlmänner werden ungeteilt von
jedem Wahlberechtigten durch Abgabe eines Stimmzettels gewählt, welcher so
viele Namen enthält, als Wahlmänner in dem Urwahlbezirk zu wählen sind.
98.
Der Bezirksdirektor beraumt für alle Urwahlbezirke seines Verwaltungs-
bezirks den Termin zur Wahl der Wahlmänner in öffentlicher Bekanntmachung
durch das amtliche Nachrichtsblatt an.
§ 39.
In Gemäßheit dieser Bekanntmachung fordern die Gemeindevorstände noch
besonders in ortsüblicher Weise alle wahlberechtigten Ortseinwohner zur Stimm-
gebung auf, unter genauer Bezeichnung der Zeit und des Lokals der Ver-
sammlung und unter der Angabe, wie viel Wahlmänner für den Urwahlbezirk
zu wählen sind (8§ 35).
8 40.
Der Gemeindevorstand oder ein von demselben Beauftragter leitet die
Wahlmännerwahl. Er fordert die erschienenen Wahlberechtigten auf, ihre
Stimmen abzugeben, indem er hierbei nochmals darauf aufmerksam macht, wie
viele Namen auf jeden Stimmzettel zu schreiben sind.
In betreff des Wahlverfahrens und der Ermittelung des Wahlergebnisses
finden die Bestimmungen der §§ 17 Absatz 1 und 2, 18—23 mit der Maß-
gabe Anwendung, daß in allen Gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern
die in § 22 bestimmte Frist nicht drei, sondern fünf Stunden beträgt, auch
dem Bedürfnisse entsprechend vom Gemeindevorstande innerhalb desselben
Urwahlbezirks für räumlich abzugrenzende Teile desselben mehrere Wahllokale
mit je einem besonderen, vom Gemeindevorstande zu bildenden Wahlvorstande
festgesetzt werden können.
Im letztgedachten Falle sind die in den verschiedenen Wahllokalen desselben
Urwahlbezirks für die gleichen Kandidaten abgegebenen Stimmen durch einen