Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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3. Jena und Wenigenjena zusammen, 
4. Eisenach 
bilden je einen Wahlbezirk. 
§ 37. 
Die auf jeden Urwahlbezirk fallenden Wahlmänner werden ungeteilt von 
jedem Wahlberechtigten durch Abgabe eines Stimmzettels gewählt, welcher so 
viele Namen enthält, als Wahlmänner in dem Urwahlbezirk zu wählen sind. 
98. 
Der Bezirksdirektor beraumt für alle Urwahlbezirke seines Verwaltungs- 
bezirks den Termin zur Wahl der Wahlmänner in öffentlicher Bekanntmachung 
durch das amtliche Nachrichtsblatt an. 
§ 39. 
In Gemäßheit dieser Bekanntmachung fordern die Gemeindevorstände noch 
besonders in ortsüblicher Weise alle wahlberechtigten Ortseinwohner zur Stimm- 
gebung auf, unter genauer Bezeichnung der Zeit und des Lokals der Ver- 
sammlung und unter der Angabe, wie viel Wahlmänner für den Urwahlbezirk 
zu wählen sind (8§ 35). 
8 40. 
Der Gemeindevorstand oder ein von demselben Beauftragter leitet die 
Wahlmännerwahl. Er fordert die erschienenen Wahlberechtigten auf, ihre 
Stimmen abzugeben, indem er hierbei nochmals darauf aufmerksam macht, wie 
viele Namen auf jeden Stimmzettel zu schreiben sind. 
In betreff des Wahlverfahrens und der Ermittelung des Wahlergebnisses 
finden die Bestimmungen der §§ 17 Absatz 1 und 2, 18—23 mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß in allen Gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern 
die in § 22 bestimmte Frist nicht drei, sondern fünf Stunden beträgt, auch 
dem Bedürfnisse entsprechend vom Gemeindevorstande innerhalb desselben 
Urwahlbezirks für räumlich abzugrenzende Teile desselben mehrere Wahllokale 
mit je einem besonderen, vom Gemeindevorstande zu bildenden Wahlvorstande 
festgesetzt werden können. 
Im letztgedachten Falle sind die in den verschiedenen Wahllokalen desselben 
Urwahlbezirks für die gleichen Kandidaten abgegebenen Stimmen durch einen
	        
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