Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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h) Hilfeleistung bei plötzlich auftretenden Leiden und Beschwerden, bei 
gefahrdrohenden Krankheitserscheinungen, bei Unglücksfällen (Blutstillung, 
künstliche Atmung) und Vergiftungen. Grenzen der Hilfeleistungen. 
i) Pflege bei ansteckender Krankheit: Verhütung der Übertragung von 
Krankheitskeimen auf den Kranken, den Pfleger und andere Personen; 
Desinfektionslehre. 
k) Zeichen des eingetretenen Todes; Behandlung der Leiche. 
1) Gesetzliche und sonstige Bestimmungen, soweit sie die Krankenpflege- 
tätigkeit berühren. 
m) Verpflichtungen des Krankenpflegers in bezug auf allgemeines Verhalten, 
namentlich Benehmen gegenüber den Kranken und deren Angehörigen 
sowie gegenüber den Arzten, Geistlichen und Mitpflegern, Berücksichtigung 
des Seelenzustandes des Kranken, Verschwiegenheit. 
n) Für weibliche Prüflinge außerdem: die wichtigsten Grundsätze der Säug- 
lingspflege. 
§ 14. 
In der praktischen Prüfung sollen die Prüflinge sich befähigt erweisen, 
ihre Kenntnisse in der Krankenpflege praktisch zu betätigen. Zu diesem Zwecke 
wird jedem von ihnen bei der Meldung im Krankenhause (8 8) die selbständige 
Pflege eines Kranken (einschließlich einer Nachtwache) bis zum Morgen des 
dritten Tages übertragen. Die Ausführung dieser Aufgabe erfolgt unter Auf- 
sicht der für den Kranken verantwortlichen Pflegeperson; es ist darauf zu achten, 
daß den Prüflingen die zur Erholung erforderliche Zeit frei bleibt; insbesondere 
muß im Anschluß an die Nachtwache eine Erholungszeit von mindestens acht 
Stunden gewährt werden. 
Die wichtigeren Vorkommnisse während der Pflege hat der Prüfling 
kurz schriftlich zu vermerken; die Niederschrift ist am dritten Tage vorzulegen. 
Am zweiten Prüfungstage sollen die Prüflinge ihre Keuntnisse in der 
ersten Hilfeleistung und in der Hilfeleistung bei Operationen, bei der Betäubung, 
bei der Ausführung ärztlicher Verordnungen, in der Badepflege und Desinfektion 
praktisch dartun. 
§ 15. 
Die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung werden für jeden 
Geprüften in einer Niederschrift vermerkt, welche von dem Vorsitzenden und den 
übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
	        
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