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h) Hilfeleistung bei plötzlich auftretenden Leiden und Beschwerden, bei
gefahrdrohenden Krankheitserscheinungen, bei Unglücksfällen (Blutstillung,
künstliche Atmung) und Vergiftungen. Grenzen der Hilfeleistungen.
i) Pflege bei ansteckender Krankheit: Verhütung der Übertragung von
Krankheitskeimen auf den Kranken, den Pfleger und andere Personen;
Desinfektionslehre.
k) Zeichen des eingetretenen Todes; Behandlung der Leiche.
1) Gesetzliche und sonstige Bestimmungen, soweit sie die Krankenpflege-
tätigkeit berühren.
m) Verpflichtungen des Krankenpflegers in bezug auf allgemeines Verhalten,
namentlich Benehmen gegenüber den Kranken und deren Angehörigen
sowie gegenüber den Arzten, Geistlichen und Mitpflegern, Berücksichtigung
des Seelenzustandes des Kranken, Verschwiegenheit.
n) Für weibliche Prüflinge außerdem: die wichtigsten Grundsätze der Säug-
lingspflege.
§ 14.
In der praktischen Prüfung sollen die Prüflinge sich befähigt erweisen,
ihre Kenntnisse in der Krankenpflege praktisch zu betätigen. Zu diesem Zwecke
wird jedem von ihnen bei der Meldung im Krankenhause (8 8) die selbständige
Pflege eines Kranken (einschließlich einer Nachtwache) bis zum Morgen des
dritten Tages übertragen. Die Ausführung dieser Aufgabe erfolgt unter Auf-
sicht der für den Kranken verantwortlichen Pflegeperson; es ist darauf zu achten,
daß den Prüflingen die zur Erholung erforderliche Zeit frei bleibt; insbesondere
muß im Anschluß an die Nachtwache eine Erholungszeit von mindestens acht
Stunden gewährt werden.
Die wichtigeren Vorkommnisse während der Pflege hat der Prüfling
kurz schriftlich zu vermerken; die Niederschrift ist am dritten Tage vorzulegen.
Am zweiten Prüfungstage sollen die Prüflinge ihre Keuntnisse in der
ersten Hilfeleistung und in der Hilfeleistung bei Operationen, bei der Betäubung,
bei der Ausführung ärztlicher Verordnungen, in der Badepflege und Desinfektion
praktisch dartun.
§ 15.
Die Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung werden für jeden
Geprüften in einer Niederschrift vermerkt, welche von dem Vorsitzenden und den
übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.