Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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8 16. 
Jeder Prüfende faßt sein Urteil über die Kenntnisse und Fertigkeiten 
des Geprüften zusammen unter ausschließlicher Verwendung der Prädikate „sehr 
gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4) und „schlecht“ (5). 
Hat der Geprüfte von einem Prüfenden das Prädikat „schlecht“ oder 
von zwei Prüfenden das Prädikat „ungenügend“ erhalten, so gilt die Prüfung 
als nicht bestanden. 
Im übrigen hat der Vorsitzende am Schlusse der Prüfung die Prädikats- 
werte zusammenzurechnen und behufs Ermittelung der Gesamtzensur durch 3 zu 
teilen; ergeben sich Drittel, so werden ein Drittel nicht, zwei Drittel als voll 
gerechnet. 
§ 17. 
Tritt ein Prüfling ohne eine nach dem Urteile der Prüfungskommission 
genügende Entschuldigung im Laufe der Prüfung zurück, so hat er sie vollständig 
zu wiederholen. 
Die Wiederholung der nicht bestandenen oder ohne Entschuldigung nicht 
vollendeten Prüfung ist nicht öfter als zweimal und frühestens nach sechs Monaten, 
spätestens nach drei Jahren zulässig. 
Ausnahmen können von dem Staatsministerium aus besonderen Gründen 
gestattet werden. 
8 18. 
Der Prüfling wird, falls er die Prüfung nicht bestanden hat, vom 
Vorsitzenden davon benachrichtigt und erhält auf seinen Antrag die eingereichten 
Zeugnisse zurück, nachdem auf dem Zeugnis über die Teilnahme an einem 
Krankenpflegekurse (§ 5 Nr. 6) ein Vermerk über den Ausfall der Prüfung 
gemacht worden ist. 
Wenn die Prüfung bestanden ist, reicht der Vorsitzende die Prüfungs— 
verhandlungen unter Beifügung der Gesamtzensur an das Staatsministerium 
behnfs staatlicher Anerkennung der Krankenpflegeperson ein. 
Im Falle der Anerkennung wird ein Ausweis nach anliegendem Muster A. r 
— 
erteilt. 
8 19. 
Sanitätsunteroffizieren mit mehr als fünfjähriger aktiver Dienstzeit im 
Sanitätskorps des Heeres oder der Marine, welche ein Zeugnis des vorgesetzten
	        
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