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8 16.
Jeder Prüfende faßt sein Urteil über die Kenntnisse und Fertigkeiten
des Geprüften zusammen unter ausschließlicher Verwendung der Prädikate „sehr
gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4) und „schlecht“ (5).
Hat der Geprüfte von einem Prüfenden das Prädikat „schlecht“ oder
von zwei Prüfenden das Prädikat „ungenügend“ erhalten, so gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
Im übrigen hat der Vorsitzende am Schlusse der Prüfung die Prädikats-
werte zusammenzurechnen und behufs Ermittelung der Gesamtzensur durch 3 zu
teilen; ergeben sich Drittel, so werden ein Drittel nicht, zwei Drittel als voll
gerechnet.
§ 17.
Tritt ein Prüfling ohne eine nach dem Urteile der Prüfungskommission
genügende Entschuldigung im Laufe der Prüfung zurück, so hat er sie vollständig
zu wiederholen.
Die Wiederholung der nicht bestandenen oder ohne Entschuldigung nicht
vollendeten Prüfung ist nicht öfter als zweimal und frühestens nach sechs Monaten,
spätestens nach drei Jahren zulässig.
Ausnahmen können von dem Staatsministerium aus besonderen Gründen
gestattet werden.
8 18.
Der Prüfling wird, falls er die Prüfung nicht bestanden hat, vom
Vorsitzenden davon benachrichtigt und erhält auf seinen Antrag die eingereichten
Zeugnisse zurück, nachdem auf dem Zeugnis über die Teilnahme an einem
Krankenpflegekurse (§ 5 Nr. 6) ein Vermerk über den Ausfall der Prüfung
gemacht worden ist.
Wenn die Prüfung bestanden ist, reicht der Vorsitzende die Prüfungs—
verhandlungen unter Beifügung der Gesamtzensur an das Staatsministerium
behnfs staatlicher Anerkennung der Krankenpflegeperson ein.
Im Falle der Anerkennung wird ein Ausweis nach anliegendem Muster A. r
—
erteilt.
8 19.
Sanitätsunteroffizieren mit mehr als fünfjähriger aktiver Dienstzeit im
Sanitätskorps des Heeres oder der Marine, welche ein Zeugnis des vorgesetzten