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Sanitätsamts über eine einwandfreie dienstliche und sittliche Führung sowie
über genügende theoretische und praktische Kenntnisse in der Krankenpflege bei—
bringen, wird auf ihren Antrag von dem Staatsministerium, wenn sie ihren
Wohnsitz im Großherzogtum haben, auch ohne Prüfung die staatliche An—
erkennung als Krankenpfleger erteilt, sofern sie noch nicht länger als ein Jahr
aus dem aktiven Militär= oder Marinedienst ausgeschieden sind. Für Sanitäts-
unteroffiziere außereuropäischer Truppenverbände des Deutschen Reichs findet
diese Bestimmung entsprechende Anwendung.
8 20.
Personen, welche schon vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsvorschriften
an einem Krankenpflegekurse von ausreichender Dauer teilgenommen haben und
durch das Zeugnis des zuständigen Bezirksarztes oder Krankenhausarztes oder
des Leiters einer vom Staate anerkannten geistlichen oder weltlichen Kranken—
pflegegenossenschaft nachweisen, daß sie mindestens fünf Jahre lang als Privat—
pfleger oder im Anstalts- oder Gemeindedienste Krankenpflege in befriedigender
Weise ausgeübt haben, kann von dem Staatsministerium die staatliche An—
erkennung als Krankenpflegeperson ohne vorherige Prüfung erteilt werden, sofern
spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Erlaß der Prüfungsvorschriften
ein bezüglicher Antrag gestellt worden ist und die gutachtlich gehörte Prüfungs-
kommission sich dafür ausspricht; auf Befürwortung der Prüfungskommission
kann, wenn besonders dringende Gründe vorliegen, ausnahmsweise auch der
Nachweis des Besuchs eines Ausbildungskurses erlassen werden.
8 21.
In den Fällen der 88 19, 20 ist ein Ausweis nach beiliegendem Muster B
B.
Fu erteilen.
§ 22.
Die in einem anderen Bundesstaat auf Grund gleicher Vorschriften erfolgte
Anerkennung als Krankenpflegeperson gilt auch für das Staatsgebiet des Groß-
herzogtums.
§ 23.
Die staatliche Anerkennung als Krankenpflegeperson kann von dem Staats-
ministerium zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche den
Mangel derjenigen Eigenschaften dartun, die für die Ausübung des Kranken-