Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Sanitätsamts über eine einwandfreie dienstliche und sittliche Führung sowie 
über genügende theoretische und praktische Kenntnisse in der Krankenpflege bei— 
bringen, wird auf ihren Antrag von dem Staatsministerium, wenn sie ihren 
Wohnsitz im Großherzogtum haben, auch ohne Prüfung die staatliche An— 
erkennung als Krankenpfleger erteilt, sofern sie noch nicht länger als ein Jahr 
aus dem aktiven Militär= oder Marinedienst ausgeschieden sind. Für Sanitäts- 
unteroffiziere außereuropäischer Truppenverbände des Deutschen Reichs findet 
diese Bestimmung entsprechende Anwendung. 
8 20. 
Personen, welche schon vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsvorschriften 
an einem Krankenpflegekurse von ausreichender Dauer teilgenommen haben und 
durch das Zeugnis des zuständigen Bezirksarztes oder Krankenhausarztes oder 
des Leiters einer vom Staate anerkannten geistlichen oder weltlichen Kranken— 
pflegegenossenschaft nachweisen, daß sie mindestens fünf Jahre lang als Privat— 
pfleger oder im Anstalts- oder Gemeindedienste Krankenpflege in befriedigender 
Weise ausgeübt haben, kann von dem Staatsministerium die staatliche An— 
erkennung als Krankenpflegeperson ohne vorherige Prüfung erteilt werden, sofern 
spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Erlaß der Prüfungsvorschriften 
ein bezüglicher Antrag gestellt worden ist und die gutachtlich gehörte Prüfungs- 
kommission sich dafür ausspricht; auf Befürwortung der Prüfungskommission 
kann, wenn besonders dringende Gründe vorliegen, ausnahmsweise auch der 
Nachweis des Besuchs eines Ausbildungskurses erlassen werden. 
8 21. 
In den Fällen der 88 19, 20 ist ein Ausweis nach beiliegendem Muster B 
B. 
Fu erteilen. 
§ 22. 
Die in einem anderen Bundesstaat auf Grund gleicher Vorschriften erfolgte 
Anerkennung als Krankenpflegeperson gilt auch für das Staatsgebiet des Groß- 
herzogtums. 
§ 23. 
Die staatliche Anerkennung als Krankenpflegeperson kann von dem Staats- 
ministerium zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche den 
Mangel derjenigen Eigenschaften dartun, die für die Ausübung des Kranken-
	        
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