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Muster B. a
1 .
für
staatlich anerkannte Krankenpflegepersonen.
den Nachweis der Ausbildung in der Krankenpflege erbracht hat und die zur Ausübung
des Krankenpflegeberufs erforderlichen Eigenschaften besitzt, erhält hiermit die Bescheini-
Krankenpfleger
Krankenpflegerin
Für den Fall, daß Tatsachen bekannt werden, welche den Mangel derjenigen
Eigenschaften dartun, die zur Ausübung des Krankenpflegeberufs erforderlich sind, oder
daß die Krankenpflegeperson den in Ausübung der staatlichen Aufsicht erlassenen Vor-
schriften beharrlich zuwiderhandelt, bleibt die Zurücknahme der Anerkennung vorbehalten.
gung, daß at staatlich als anerkannt ist.
E , den 19
(Dienststempel.) Unterschrift.
Ministerialbekanntmachungen.
721 1. Infolge des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzblatt
S. 695) und der vom Bundesrate erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentral-
blatt für das Deutsche Reich von 1900 S. 335 und von 1906 S. 673, 903)
wird zu öffentlicher Kenntnis gebracht,
1. daß den Großherzoglichen Steuerämtern Apolda, Eisenach, Jena und
Weimar der Verkauf von Vordrucken zu Schlußnoten und von Reichs-
stempelmarken zu Nr. 4 des Tarifes, den Großherzoglichen Steuerämtern
Ilmenau und Weida der Verkauf von Vordrucken zu Schlußnoten und
Reichsstempelmarken zu Nr. 4a des Tarifes, sowie allen vorgenannten
Amtern die Abstempelung von Vertragsurkunden (§ 18 des Reichsstempel-
gesetzes, Nr. 38 der Ausführungsbestimmungen) übertragen ist;