Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

268 
Muster B. a 
1 . 
für 
staatlich anerkannte Krankenpflegepersonen. 
den Nachweis der Ausbildung in der Krankenpflege erbracht hat und die zur Ausübung 
des Krankenpflegeberufs erforderlichen Eigenschaften besitzt, erhält hiermit die Bescheini- 
Krankenpfleger 
Krankenpflegerin 
Für den Fall, daß Tatsachen bekannt werden, welche den Mangel derjenigen 
Eigenschaften dartun, die zur Ausübung des Krankenpflegeberufs erforderlich sind, oder 
daß die Krankenpflegeperson den in Ausübung der staatlichen Aufsicht erlassenen Vor- 
schriften beharrlich zuwiderhandelt, bleibt die Zurücknahme der Anerkennung vorbehalten. 
gung, daß at staatlich als anerkannt ist. 
E , den 19 
(Dienststempel.) Unterschrift. 
Ministerialbekanntmachungen. 
721 1. Infolge des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 695) und der vom Bundesrate erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich von 1900 S. 335 und von 1906 S. 673, 903) 
wird zu öffentlicher Kenntnis gebracht, 
1. daß den Großherzoglichen Steuerämtern Apolda, Eisenach, Jena und 
Weimar der Verkauf von Vordrucken zu Schlußnoten und von Reichs- 
stempelmarken zu Nr. 4 des Tarifes, den Großherzoglichen Steuerämtern 
Ilmenau und Weida der Verkauf von Vordrucken zu Schlußnoten und 
Reichsstempelmarken zu Nr. 4a des Tarifes, sowie allen vorgenannten 
Amtern die Abstempelung von Vertragsurkunden (§ 18 des Reichsstempel- 
gesetzes, Nr. 38 der Ausführungsbestimmungen) übertragen ist;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.