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daß zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 und den 88 34 bis 42 des
Gesetzes (betreffend die Besteuerung der Frachturkunden) bezeichneten
Abgaben die erforderlichen Reichsstempelmarken (Ziffer 1 der vom Bundes-
rate erlassenen Ausführungsbestimmungen Zentralblatt S. 674) bei den
Großherzoglichen Bezirkssteuerämtern in Weimar, Eisenach
und Weida, bei den Großherzoglichen Steuerämtern in Apolda,
Jena, Ilmenau und Neustadt a. O., bei den Großherzoglichen
Steuerrezepturen in Allstedt, Blankenhain, Buttstädt, Gerstungen,
Kaltennordheim, Louisenhall, Stadtremda und Vacha, sowie
bei dem Großherzoglichen Malzaufschlagsamte in Ostheim
zum Verkauf gestellt werden;
daß zur Erteilung der Erlaubniskarten (Steuerkarten) für Kraftfahrzenge
der in Tarifnummer Za bezeichneten Art die Großherzoglichen Steuerämter
in Apolda, Eisenach, Jena, Ilmenau, Weida und Weimar je
für ihren Geschäftsbezirk (vgl. unter Ziffer 2 der Minist.-Verordnung vom
23. Juni 1906, Regierungsblatt S. 227) zuständig sind;
daß dem Großherzoglichen Steueramte in Weimar auch die gesamten
übrigen Stempelgeschäfte zu den Nummern 1 bis 9 des Tarifes mit Aus-
nahme der Abstempelung von Genußscheinen (Anmerkung zu den Tarif-
nummern 1 und 2) für das Großherzogtum Sachsen übertragen sind;
daß mit der Prüfung der Abgabenentrichtung nach § 76 des Reichsstempel-
gesetzes bis auf weiteres
die Ministerialrevisoren Hemmann und Tröbst,
sowie der Revisionsassistent Dr. Brauer
beauftragt sind;
daß auch künftig die Geschäfte der den Steuerstellen vorgesetzten Direktiv-
behörde hinsichtlich der Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom Groß-
herzoglichen Staatsministerium, Departement der Finanzen, wahrgenommen
werden, vorbehaltlich der hinsichtlich des Verwaltungs-Strafverfahrens nach
der Ministerialbekanntmachung vom 30. September 1881 (Regierungsblatt
S. 227) dem Generaldirektor in Erfurt zugewiesenen Zuständigkeiten.
Weimar, den 6. Juli 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.