Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Satzungen der städtischen Sparkasse zu Berka a. Ilm. 
Vom 4. Mai 1906. 
  
I. Zweck und rechtliche Stellung der Sparkasse. 
§ 1. 
Die städtische Sparkasse zu Berka a. Ilm wird Gemeindeanstalt. Die Gesamtheit ihrer Rechte 
und Verbindlichkeiten geht mit getrennter Verwaltung unter der Bezeichnung als städtische Sparkasse 
auf die Gemeinde Berka a. Ilm über. 
Die Sparkasse in Berka a. Ilm hat den Zweck, Geldeinlagen verschledener Größe von allen 
Personen, die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu ver- 
zinsen, um so besonders den weniger Bemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse 
sicher unterzubringen. 
§ 2. 
Die Sparkasse wird nach Maßgabe dieser Satzungen unter Aufsicht des Gemeinderats ver- 
waltet. Dem Großherzoglichen Herrn Bezirksdirektor und weiter dem Großherzoglichen Staats- 
ministerlum, Departement des Innern, steht das Recht der Oberaufsicht über dieselbe zu. Der 
erstere hat zunächst insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt den Satzungen und den zu 
deren Ausführung erlassenen Normativbestimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zwecke 
berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem gesamten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu 
nehmen, sondern auch auf Kosten der letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsver- 
waltung an Ort und Stelle abzuordnen und die etwa gefundenen Mißstände abzustellen. 
II. Von der Sicherheit, welche die Sparkasse gewährt. 
§ 3. 
Die Gemeinde Berka a. Ilm hat sich in gesetzlicher Weise verpflichtet, für alle Verbindlich- 
keiten der Sparkasse und für die bei derselben gemachten Einlagen zu haften und einzustehen. 
Alle Verbindlichkeiten der Sparkasse zu Berka a. Ilm bilden eine Gemeindeschuld und werden 
wie diese von der Gemeinde vertreten, wenn das eigene Vermögen der Kasse nicht ausreichen sollte; 
davon bleiben etwaige Regreßansprüche gegen Organe, bezw. Diener der Sparkasse unberührt. 
III. Von der Organisation der Sparkasse. 
1. Vom Sparkassevorstande. 
84. 
Die obere Leitung und Beaufsichtigung bezüglich eigene Besorgung der Sparkassegeschäfte 
ist einem Vorstande übertragen, welcher aus sechs Mitgliedern besteht: 
1. dem Bürgermeister als Vorsitzenden, 
2. dessen Stellvertreter, zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden,
	        
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