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2. Von den Beamten und dem Rechnungswesen.
810.
Die Kassenverwaltung wird einem Kassierer und einem Gegenbuchführer übertragen, welche
vom Vorstande vorgeschlagen, vom Gemeinderat gewählt und angestellt und vom Bürgermeister ver-
pflichtet werden.
Üüber die Sicherheitsleistung und Bezahlung der Kassenbeamten, sowie über etwaige Ver-
gütungen an die Vorstandsmitglieder und an den Diener faßt der Gemeinderat Beschluß.
811.
Ein Beamter der Sparkasse kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes derselben sein.
8 12.
Die Prüfung der Schuldurkunden ist durch einen besonderen durch den Gemeinderat zu
ernennenden, aus der Sparkasse zu honorierenden juristisch gebildeten Rechtsbeistand zu bewirken
bezw. zu bescheinigen.
IV. Von den Einlagen.
8 13.
Die niedrigste Einlage bei der Sparkasse beträgt eine Reichsmark. Über die Einlagen werden
den Einlegern Schuldbücher ausgestellt, welche mit dem Stempel der Sparkasse zu versehen sind.
Diese Schuldbücher lauten auf bestimmte Namen.
Den Schuldbüchern sind gegenwärtige Satzungen im Auszuge beizufügen.
Bei der ersten Einlage sind für das Buch 10 F zu entrichten, ausgenommen im Falle des
§ 13 letzter Absatz, wo eine solche Entschädigung nicht beansprucht wird.
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormund-
schaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Elnlagen hinsichtlich deren diese Bestimmung vom Vormund
(Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften:
1. Die Schuldbücher sind sowohl auf dem Umschlage wie auf den sämtlichen Blättern durch
nachstehenden Vermerk:
„Zur Erhebung des Geldes bedarf es der Genehmigung des Gegenvormundes
oder des Vormundschaftsgerichts“
augenfällig kenntlich zu machen.
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der
Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse erteilt,
oder die von ihm erteilte Genehmigung durch eine gerichtliche oder notariell beglaubigte
Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
urkundlich nachgewiesen wird. Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft
über das Guthaben verfügen, so hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts
über die Aufhebung der Vormundschaft beizubringen. Wenn er beabsichtigt, das Gut-
haben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder teilweise stehen zu lassen, so ist das Mündel-