Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Sparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto auf ein gewöhnliches Spar- 
kassebuch zu übertragen. 
Um auch Gelegenheit zum Sparen im Kleinen zu geben, werden gegen Erlegung des Be- 
trages unverzinsliche Sparmarken zu je zehn Pfeunigen ausgegeben; die Sparmarken sind auf eine 
kostenfrei zu verabfolgende Karte aufzukleben. Sobald dieselben Eine Mark zusammen erreichen, 
kann sie der Inhaber auf ein Sparkassebuch verzinslich anlegen. 
8 14. 
Über den einmaligen höchsten Einlagebetrag hat der Sparkasse-Vorstand je nach Lage der 
Verhältnisse Bestimmungen zu treffen. 
§ 15. 
Die in den Schuldbüchern gemachten Einträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namens- 
unterschrift a) eines Vorstandsmitgliedes, 
b) des Kassierers, 
) des Gegenbuchführers. 
8 16. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Reichsmark erreichen; sie gewährt aber 
die Zinsen nur für volle Monate, d. h. Alles, was im Laufe eines Monats eingezahlt ist, wird 
nur vom ersten Tage des folgenden Monats an und was im Laufe eines Monats zurückgezahlt 
wird, wird nur bis zum Schlusse des vorhergegangenen Monats verzinst. 
Bruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Zinsenberechnung außer Ansatz. 
817. 
Die Einlagen werden mit 32/10 vom Hundert jährlich verzinst. 
über Abänderung dieser Bestimmung beschließt der Gemeinderat in Berka a. Jlm mit Ge- 
nehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors. 
Jede Anderung des Zinsfußes ist drei Monate vor ihrem Eintritt in dem amtlichen Nach- 
richtenblatt für das Großherzogtum, und solange in Berka a. Ilm ein öffentliches Nachrichtsblatt 
erscheint, auch durch dieses bekannt zu machen. 
8 18. 
Die Zinsen werden am Schlusse jedes Kalenderjahres oder bei gänzlicher Abhebung des Gut- 
habens berechnet. 
Der am Schluß des Kalenderjahres berechnete Zinsenbetrag wird zum Kapitale geschlagen 
und wie eine neue Einlage behandelt. 
Bruchteile eines Pfennigs bei der Zinsberechnung kommen der Sparkasse zu gute. 
Die Zuschreibung der kapitalisierten Zinsen in den Einlagebüchern erfolgt auf Wunsch der 
Inhaber dieser Bücher. 
10. 
Die Einlagen werden, soweit sie die Summe von 100 .4 nicht übersteigen, oder falls sie 
höher sind, soweit es der vorhandene Barvorrat gestattet, auf Antrag sogleich zurückgezahlt.
	        
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